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Anlage 1.3.5 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.3.5 RVG – Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3500Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind0,5
3501Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind24,00 bis 250,00 €
3502Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde1,0
3503Vorzeitige Beendigung des Auftrags:0,5
Die Gebühr 3502 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3504Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. 
3505Vorzeitige Beendigung des Auftrags:1,0
Die Gebühr 3504 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3506Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. 
3507Vorzeitige Beendigung des Auftrags:1,1
Die Gebühr 3506 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3508In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:2,3
Die Gebühr 3506 beträgt
3509Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:1,8
Die Gebühr 3506 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. 
3510Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht1,3
1.nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
 b)durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c)durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2.nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b)durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3.nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
b)durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4.nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b)durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5.nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b)durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,
c)durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
6.nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
3511Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)72,00 bis 816,00 €
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. 
3512Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)96,00 bis 1.056,00 €
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. 
3513Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren0,5
3514In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:1,2
Die Gebühr 3513 beträgt
3515Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren24,00 bis 250,00 €
3516Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren1,2
3517Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren60,00 bis 610,00 €
3518Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren72,00 bis 792,00 €