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Anlage 1.3.3.3 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.3.3.3 RVG – Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung

Vorbemerkung 3.3.3:

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für

  1. 1.

    die Zwangsvollstreckung,

  2. 2.

    die Vollstreckung,

  3. 3.

    Verfahren des Verwaltungszwangs und

  4. 4.

    die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,

soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).

(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3309Verfahrensgebühr0,3
3310Terminsgebühr0,3
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.