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Anlage 1.3.2.2 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.3.2.2 RVG – Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

  1. 1.

    über Rechtsbeschwerden

    1. a)

      in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,

    2. b)

      nach § 20 KapMuG und

    3. c)
  2. 2.

    vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und

  3. 3.

    vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3206Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist1,6
3207Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3206 beträgt1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3208Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:2,3
Die Gebühr 3206 beträgt
3209Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:1,8
Die Gebühr 3206 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. 
3210Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist1,5
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
3211Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:0,8
Die Gebühr 3210 beträgt
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. 
3212Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)96,00 bis 1.056,00 €
3213Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)96,00 bis 990,00 €
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.