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Anlage 1.2.5.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.5.2 GNotKGAbschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte

25200Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO15,00 €
für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist
25201Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) 0,3
25202Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs 0,3
25203Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen 0,3 bis 1,0
25204Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. 
25205Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren
(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.
(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.
 
25206Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes1,0
- mindestens 1.000,00 €
25207Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts 25,00 €
25208Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:
Die Gebühr 25207 beträgt
50,00 €
25209Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten 15,00 €
Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. 
25210Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: 
 - Abdruck10,00 €
25211- beglaubigter Abdruck15,00 €
 Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. 
 Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: 
25212- unbeglaubigte Datei5,00 €
25213- beglaubigte Datei10,00 €
 Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. 
25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO15,00 €