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Anlage 1.2.3.8 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.3.8 GNotKGAbschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

23800Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO66,00 €
23801Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) 2,0
23802Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf
1,0
23803Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) 0,5
23804Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO)22,00 €
 Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. 
23805Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO22,00 €
23806Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG264,00 €
23807Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf
99,00 €
23808Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG 17,00 €