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Anlage 1.2.3.6 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.3.6 GNotKGAbschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

Vorbemerkung 2.3.6:
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.
23600Verfahrensgebühr 0,5
23601Aufnahme einer Schätzung 0,5
23602Abhaltung eines Versteigerungstermins:
für jeden Termin
1,0
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. 
23603Beurkundung des Zuschlags 1,0
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn
  1. 1.

    der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder

  2. 2.

    der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder

  3. 3.

    ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.

Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.