Anlage 1.2.3.5 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.3.5 GNotKG – Abschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung
Vorbemerkung 2.3.5: Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben. | ||
23500 | Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung | 2,0 |
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. | ||
23501 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf | 0,5 |
23502 | Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung | 1,0 |
23503 | Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung | 0,5 |