Anlage 1.2.3.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.3.2 GNotKG – Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung
23200 | Verfahrensgebühr | 2,0 |
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. | ||
23201 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf | 0,5 |