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Anlage 1.2.3.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.3.2 GNotKGAbschnitt 2
Verlosung, Auslosung

23200Verfahrensgebühr 2,0
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. 
23201Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf
0,5