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Anlage 1.2.2.1.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.2.1.2 GNotKGUnterabschnitt 2
Vollzug in besonderen Fällen

Vorbemerkung 2.2.1.2:
Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
  1. 1.

    keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder

  2. 2.

    eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.

22120Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde 1,0
22121Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde 0,5
22122Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann0,5
(1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.
(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.
 
22123Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens 0,5
Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122. 
22124Die Tätigkeit beschränkt sich auf
  1. 1.

    die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten,

  2. 2.

    die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung

20,00 €
(1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.
(3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben.
 
22125Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung 0,5
- höchstens 250,00 €
(1) Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.
(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.