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Anlage 1.2.1.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.1.2 GNotKGAbschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge

Vorbemerkung 2.1.2:
(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
21200Beurkundungsverfahren 1,0
- mindestens 60,00 €
Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. 
21201Beurkundungsgegenstand ist
  1. 1.

    der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,

  2. 2.

    der Rücktritt von einem Erbvertrag,

  3. 3.

    die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,

  4. 4.

    ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts,

  5. 5.

    eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,

  6. 6.

    ein Antrag an das Nachlassgericht,

  7. 7.

    eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder

  8. 8.

    die Zustimmung zur Annahme als Kind:

Die Gebühr 21200 beträgt
0,5
- mindestens 30,00 €
In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.