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Anlage 1.2.1.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.1.1 GNotKGAbschnitt 1
Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung

Vorbemerkung 2.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
  1. 1.

    Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder

  2. 2.

    gemeinschaftliches Testament.

21100Beurkundungsverfahren 2,0
- mindestens 120,00 €
21101Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
  1. 1.

    die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder

  2. 2.

    ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:

Die Gebühr 21100 beträgt
0,5
- mindestens 30,00 €
(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.
(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
 
21102Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
  1. 1.

    ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder

  2. 2.

    die Aufhebung eines Vertrags:

Die Gebühr 21100 beträgt
1,0
- mindestens 60,00 €