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Anlage 1 29. BImSchV
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren - 29. BlmSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 29. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-29
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 29. BImSchV – Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Anlage (zu § 1)

Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
   
1Erteilung einer Typgenehmigung 655
2Änderung einer Genehmigung 
2.1ohne Gutachten165
2.2mit Gutachten327
2.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung
3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 129
4Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilten Typgenehmigung bei 
4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten 138
4.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie 353
5Anfangsbewertung von Fertigungsstätten 
5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte700
5.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 550
6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person40 bis 90