Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
Anhangteil
Anlage 1 24. BImSchV – Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße
(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4)
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:
- 1.
für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:
Gleichung (1):
Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.
- 2.
für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:
Gleichung (2):
Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.
Es bedeuten:
R'w,res | erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lr,N | Beurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lr,T | Beurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sg | vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m2 (Summe aller Teilflächen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A | äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in m2 (A = 0,8 × Gesamtgrundfläche) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D | Korrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
E | Korrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt) |
Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):
Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.
Rw,x | erforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche Sx) in dB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rw,1 bis Rw,n | vorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sg | vom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m2 (Summe aller Teilflächen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sx | Größe der betrachteten Teilfläche in m2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
S1 bis Sn | Größen der übrigen Teilflächen in m2 |
Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche Sg, die sich aus den Teilflächen S1, S2.....Sn mit den bewerteten Schalldämm-Maßen Rw,1, Rw,2,..... Rw,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4):
Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.
Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, dass das nach Gleichung (4) berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche RW,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.
Tabelle 1
Korrektursummand D in dB zur Berücksichtigung der Raumnutzung
Raumnutzung | D in dB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden | 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Wohnräume | 37 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume | 37 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume | 42 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind | 47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind | entsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzen |
Tabelle 2
Korrektursummand E in dB für bestimmte Verkehrswege
Verkehrswege | E in dB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Straßen im Außerortsbereich | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Innerstädtische Straßen | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Schienenwege von Eisenbahnen allgemein | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG | 3 |
Zur Anlage: Geändert durch V vom 23. 9. 1997 (BGBl I S. 2329).