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Anlage 1.1.5.2.3 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.5.2.3 GNotKGUnterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

15230Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren3,0
15231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf
1,0
15232Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:
Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf
2,0
15233Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren1,5
15234Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf
0,5
15235Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:
Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf
1,0