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Anlage 1.1.4.2.4 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.4.2.4 GNotKGUnterabschnitt 4
Löschung und Entlassung aus der Mithaft

14240Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs0,5
14241Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um
0,1
Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. 
14242Eintragung der Entlassung aus der Mithaft 0,3