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Anlage 1.1.3 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.3 GNotKGHauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren

Vorbemerkung 1.3:
(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
  1. 1.

    Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden,

  2. 2.

    unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren sowie

  3. 3.

    bestimmte Vereinssachen.

(2) Gebühren werden nicht erhoben
  1. 1.

    für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,

  2. 2.

    für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und

  3. 3.

    von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.