Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1.1.3.5 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.3.5 GNotKGAbschnitt 5
Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht

Vorbemerkung 1.3.5:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
  1. 1.

    unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor dem Registergericht,

  2. 2.

    Verfahren vor dem Landgericht nach

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      § 26 des SEAG,

    4. d)
    5. e)

      dem SpruchG und

    6. f)
  3. 3.
  4. 4.

    Vereinssachen über

    1. a)

      die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,

    2. b)

      die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes.

Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind.
13500Verfahren im Allgemeinen 2,0
Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug. 
13501Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
1,0
13502Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
0,5
13503Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht:
Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
1,0
13504Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist,
  1. 1.

    ohne Endentscheidung,

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:

Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf
0,5