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Anlage 19 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 19 DiätV – Grundzusammensetzung von Getreidebeikost

Anlage 19
(zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2)

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.

  1. 1.

    Getreideanteil

    Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

  2. 2.

    Protein

  3. 2.1

    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

  4. 2.2

    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

  5. 2.3

    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

  6. 2.4

    Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

  7. 3.

    Kohlenhydrate

  8. 3.1

    Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und dSaccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

    • der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),

    • der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)

    betragen.

  9. 3.2

    Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe bSaccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

    • der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),

    • der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)

    betragen.

  1. 4.

    Fette

  2. 4.1

    Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

  3. 4.2

    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

    • darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,

    • darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,

    • muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen.

  4. 5.

    Mineralstoffe

  5. 5.1

    Natrium

    • Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

    • Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

  6. 5.2

    Calcium

  7. 5.2.1

    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

  8. 5.2.2

    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

  9. 6.

    Vitamine

  10. 6.1

    Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

  11. 6.2

    Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:

     je 100 kJje 100 kcal
     min.max.min.max.
    Vitamin A (μg RE) 1)144360180
    Vitamin D (μg) 2)0,250,7513

    Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird.

1)

RE = all-trans-Retinoläquivalent.

2)

In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

Zu Anlage 19: Geändert durch V vom 1. 10. 2010 (BGBl I S. 1306).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).