Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 17 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 17 ThürKWO – Anlage 17
(§ 45 Abs. 1 ThürKWO) (1)

Gemeinde/Stadt 
  
Gemeindewahlleiter/in 
  
StimmbezirkBriefwahlvorstand
  
Schnellmeldung(1)
über das Ergebnis der
 [_]Ortsbürgermeisterwahl
 [_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
 [_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
 [_]Landratswahl
 [_]Kreistagsmitgliederwahl
 für die/den
 Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis
  
 am ...   
   
Zahl der   
A(2)Wahlberechtigte ______
B Zahl der Wähler ______
C Ungültigen Stimmabgaben ______
D Gültigen Stimmabgaben ______
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:
 
 
 
Hinweis:
Jetzt Anlage 19 und 20 verwenden.
Es werden die Angaben aus der Wahlniederschrift zu 4.1, 4.2 und 4.3 benötigt.
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen.
 
 
 
 
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind!
DurchgegebenUhrzeitAufgenommen
Unterschrift der meldenden Person Unterschrift der aufnehmenden Person
   
   
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben!
  
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
dieser Vordruck ist für die Meldung an den Gemeindewahlleiter zu verwenden (bei allen Kommunalwahlen) sowie für die Meldung des Gemeindewahlleiters (falls Gemeindewahlen mit Landkreiswahlen verbunden sind) oder der Gemeinde (falls Landkreiswahlen für sich stattfinden) an den Landkreiswahlleiter hinsichtlich der Ergebnisse der Landkreiswahlen in der Gemeinde
(2) Amtl. Anm.:
nicht auszufüllen vom Briefwahlvorstand; der Wahlvorstand des Stimmbezirks meldet die Zahl der im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragenen Wahlberechtigten ([A1+A2 ] aus der Wahlniederschrift); der Gemeindewahlleiter meldet diese Zahlen zusammengefasst sowie zusätzlich die Zahl der Wähler, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und einen Wahlschein erhalten haben nachweislich des Wahlscheinverzeichnisses (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 2 ThürKWO)