Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
Anhangteil
Anlage 17 DiätV – Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
Anlage 17
(zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1)
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
- 1.
Brennwert
- 1.1
Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3.360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5.040 Kilojoule (1.200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
- 1.2
Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1.680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.
- 2.
Proteine
- 2.1
Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25% und höchstens 50% auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g Proteine enthalten.
- 2.2
Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80% des Indexes des Referenzproteins betragen.
- 2.3
Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
- 2.4
Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.
- 3.
Fette
- 3.1
Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.
- 3.2
Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.
- 3.3
Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.
- 4.
Ballaststoffe
Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
- 5.
Vitamine und Mineralstoffe
- 5.1
Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.
- 5.2
Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30% der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
- 6.
Anforderungsschema für Aminosäuren
g/100 g Protein Cystin + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Thyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3 - 7.
Nährstoffgehalte je Tag
Vitamin A 700 μg Retinol-Äquivalent Vitamin D 5μg Vitamin E 10 mg Tocopherol-Äquivalent Vitamin C 45 mg Thiamin 1,1 mg Riboflavin 1,6 mg Niacin 18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent Vitamin B6 1,5 mg Folate 200 μg Vitamin B12 1,4 μg Biotin 15 μg Pantothensäure 3 mg Calcium 700 mg Phosphor 550 mg Kalium 3.100 mg Eisen 16 mg Zink 9,5 mg Kupfer 1,1 mg Jod 130 μg Selen 55 μg Natrium 575 mg Magnesium 150 mg Mangan 1 mg
Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).