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Anlage 17 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 17 DiätV – Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung

Anlage 17
(zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1)

Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

  1. 1.

    Brennwert

  2. 1.1

    Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3.360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5.040 Kilojoule (1.200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.

  3. 1.2

    Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1.680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.

  4. 2.

    Proteine

  5. 2.1

    Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25% und höchstens 50% auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g Proteine enthalten.

  6. 2.2

    Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80% des Indexes des Referenzproteins betragen.

  7. 2.3

    Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

  8. 2.4

    Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.

  9. 3.

    Fette

  10. 3.1

    Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.

  11. 3.2

    Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.

  12. 3.3

    Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.

  13. 4.

    Ballaststoffe

    Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.

  14. 5.

    Vitamine und Mineralstoffe

  15. 5.1

    Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.

  16. 5.2

    Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30% der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

  17. 6.

    Anforderungsschema für Aminosäuren

     g/100 g Protein
      
    Cystin + Methionin1,7
    Histidin1,6
    Isoleucin1,3
    Leucin1,9
    Lysin1,6
    Phenylalanin + Thyrosin1,9
    Threonin0,9
    Tryptophan0,5
    Valin1,3
  18. 7.

    Nährstoffgehalte je Tag

    Vitamin A700 μg Retinol-Äquivalent
    Vitamin D5μg
    Vitamin E10 mg Tocopherol-Äquivalent
    Vitamin C45 mg
    Thiamin1,1 mg
    Riboflavin1,6 mg
    Niacin18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent
    Vitamin B61,5 mg
    Folate200 μg
    Vitamin B121,4 μg
    Biotin15 μg
    Pantothensäure3 mg
    Calcium700 mg
    Phosphor550 mg
    Kalium3.100 mg
    Eisen16 mg
    Zink9,5 mg
    Kupfer1,1 mg
    Jod130 μg
    Selen55 μg
    Natrium575 mg
    Magnesium150 mg
    Mangan1 mg
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).