Anlage 12 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 12 FeV – Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (1)
(zu § 34)
A. Schwer wiegende Zuwiderhandlungen
1. | Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: | |
1.1 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch | |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) | ||
Fahrlässige Tötung (§ 222)*) | ||
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) | ||
Nötigung (§ 240) | ||
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) | ||
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) | ||
Trunkenheit im Verkehr (§ 316) | ||
Vollrausch (§ 323a) | ||
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) | ||
1.2 | Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz | |
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) | ||
1.3 | Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen | |
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) | ||
2. | Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes: | |
2.1 | Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über | |
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Abs. 2) | |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4) | |
den Abstand | (§ 4 Abs. 1) | |
das Überholen | (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) | |
die Vorfahrt | (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) | |
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9) | |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) | |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt 2) | |
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) | |
das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 9) | |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) | |
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) | |
2.2 | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1) | |
2.3 | Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) | |
2.4 | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8) |
___________________
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. | Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: |
1.1 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch |
Fahrlässige Tötung (§ 222)*) | |
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) | |
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt | |
1.2 | Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz |
Kennzeichenmissbrauch (§ 22) | |
2. | Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, |
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. |
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*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).