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Anlage 12 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 12 FeV – Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes(1)

(zu § 34)

A. Schwer wiegende Zuwiderhandlungen

1.Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
 Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
 Nötigung (§ 240)
 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
 Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
 Vollrausch (§ 323a)
 Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2.Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
 das Rechtsfahrgebot(§ 2 Abs. 2)
 die Geschwindigkeit(§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
 den Abstand(§ 4 Abs. 1)
 das Überholen(§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
 die Vorfahrt(§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren(§ 9)
 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
 das Verhalten an Bahnübergängen(§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt 2)
 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
 das Verhalten an Fußgängerüberwegen(§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 9)
 übermäßige Straßenbenutzung(§ 29)
 das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten(§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
2.2Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)
2.3Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)

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*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
 Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
 Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
 Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2.Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
 soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

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*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).