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Anlage 12 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 39. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-39
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 12 39. BImSchV – Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

(zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)

  1. A.

    Indikator für die durchschnittliche Exposition

    Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI - Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenahmestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.

    Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.

    Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.

  2. B.

    Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

    Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden sollJahr, ab dem das Ziel für die Reduzierung der Exposition erreicht werden soll
    Ausgangswert in µg/m3Reduktionsziel in Prozent2020
    < 8,5 = 8,50 %
    > 8,5 - < 1310 %
    = 13 - < 1815 %
    = 18 - < 2220 %
    ≥ 22Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen

    Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.

  3. C.

    Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

    Verpflichtung in Bezug auf die ExpositionskonzentrationZeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist
    20 µg/m31. Januar 2015
  4. D.

    Zielwert

    MittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte
    Kalenderjahr25 µg/m31. Januar 2010
  5. E.

    Immissionsgrenzwert

    MitteilungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts
    Kalenderjahr25 µg/m320 % am 11. Juni 2008, Reduzierung am folgenden 1. Januar und danach alle 12 Monate um jährlich ein Siebentel bis auf 0 % am 1. Januar 20151. Januar 2015

Zu Anlage 12: Geändert durch V vom 10. 10. 2016 (BGBl I S. 2244).