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Anlage 11 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 11 ViehVerkV

(zu § 37 Absatz 1)

Seite: ...

Bestandsregister

für Schafe □für Ziegen □

A. Angaben zum Betrieb

Name: Nutzungsart: 
Anschrift: Zucht □Milch □Mast □Gesamtanzahl am 1. Januar ...
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:  Schafe:Ziegen:

B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen 1

Lfd. Nr.Datum des Zugangs oder des AbgangsZugangAbgangKennzeichen des Tieres oder der TiereAnzahlBemerkungen 2
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen TierhaltersName und Anschrift oder Registriernummer des ÜbernehmersName und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels
        
        
        

C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen 3

Lfd. Nr.Kennzeichen des TieresGeburtsjahrDatum der KennzeichnungRasseGenotyp, soweit bekanntTod (Monat und Jahr)ErsatzkennzeichenBemerkungen
         
         
         

D. Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung: 
  

Zuständige Behörde

Unterschrift des Vertreters

der zuständigen Behörde

1

Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.

2

Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.

3

Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.