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Anlage 11 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 11 ThürKWO – Anlage 11
(§ 25 ThürKWO) (1)

Stimmzettel
zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder(1) der Gemeinde(2)
 
Jeder Wähler hat ... Stimmen(3).
  
  
Der Wähler trägt so viele wählbare Personen ein (Nachnamen, Vornamen, Beruf angeben), wie er Stimmen hat. Keine wählbare Person darf mehr als eine Stimme erhalten.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
1.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
2.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
3.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
4.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
5.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
6.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
7.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
8.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
9.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
10.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
11.
 
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
12.
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
oder Stadtratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder
(2) Amtl. Anm.:
oder der Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
(3) Amtl. Anm.:
Zahl der Stimmen (§§ 19 Abs. 1 Satz 2; 27 Abs. 3 ThürKWG) eintragen
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.
(4) Amtl. Anm.:
Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.