Anlage 11 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 11 39. BImSchV – Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
- A.
Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) Jahresmittelwert 90 % 1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres 1)Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
- B.
Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge 2) Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts Schwefeldioxid Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) 1) Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine 1) Stickstoffdioxid Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010 Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010 Benzol Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010 Kohlenstoffmonoxid Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag 10 mg/m3 60 % 1) Blei Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 % 1) PM10 Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1) Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % 1)