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Anlage 10 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 ViehVerkV

(zu § 36 Absatz 1)

Begleitpapier

für Schafefür Ziegen

 

Angaben zum abgebenden Betrieb
Name: 
Anschrift: 
Registriernummer: 

 

Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof) 1
Name: 
Anschrift: 
oder Registriernummer: 
bei Wanderschafherden:Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 1 2

 

Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe 3: Anzahl Ziegen 3: 
Kennzeichen: 

 

Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen: 
Name: 
Anschrift: 
Registriernummer: 
Transportmittel: 
Kraftfahrzeugkennzeichen: 

 

Ort, DatumUnterschrift des abgebenden Tierhalters
1

Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.

2

Nicht Zutreffendes streichen.

3

Nicht zutreffende Tierart streichen.