Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 10 StrlSchV
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 StrlSchV

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261). Zur weiteren Anwendung s. Teil 6 Kapitel 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036).

Anlage X
(zu §§ 72 bis 79)

Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung

Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:

VerarbeitungszustandBezeichnungBehandlung
   
CodeCodeCode

1. Verarbeitungszustand

CodeVerarbeitungszustand
  
RRohabfall
ZZwischenprodukt
KKonditionierter Abfall (Abfallgebinde)

2. Bezeichnung des Abfalls

CodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnung
        
AFeste Abfälle anorganischBFeste Abfälle organischCFlüssige Abfälle anorganischDFlüssige Abfälle organisch
AAMetalleBALeicht brennbare StoffeCAChemieabwässerDAÖle
AAAFerritische MetalleBAAPapierCAABetriebsabwässerDAASchmieröle
AABAustenitische MetalleBABTextilienCABProzessabwässerDABHydrauliköle
AACBuntmetalleBACHolzCACDekontaminationsabwässerDACTransformatoröle
AADSchwermetalleBADPutzwolleCADLaborabwässerDBLösungsmittel
AAELeichtmetalleBAEZellstoffCAEVerdampferkonzentratDBAAlkane
AAFStahl verzinktBAFFolieCAFSchweres Wasser (D2O)DBBTBP
AAGkontaminierte AnlagenteileBAGPolyethylenCAGSäureDBCSzintillationslösung
AAHHülsen und StrukturteileBBSchwer brennbare StoffeCAHLaugeDBDMarkierte Flüssigkeiten
ABNichtmetalleBBAKunststoffe (ohne PVC)CBSchlämme/SuspensionenDBEKerosin
ABABauschuttBBBPVCCBAAbschlämmungenDBFAlkohole
ABBKies, SandBBCGummiCBBIonenaustauscher-/-harz-SuspensionDBGAromatische Kohlenwasserstoffe
ABCErdreichBBDAktivkohleCBCFällschlämmeDBHHalogenierte Kohlenwasserstoffe
ABDGlasBBEIonenaustauscher harzeCBDSumpfschlämmeDCEmulsionen
ABEKeramikBBFLacke, FarbenCBEDekanterrückstandEGasförmige Abfälle
ABFIsolationsmaterialBBGChemikalienCBFFeedklärschlämmeFMischabfälle (A-D)
ABGKabelBBHKehrichtCCBiologische AbwässerFAIonenaustauscher/Filterhilfsmittel, Salze
ABHGlaswolleBCFilterCCAMedizinische AbwässerFBIonenaustauscher/Filterhilfsmittel, Salze, feste Abfälle
ABIGraphitBCALaborfilterCGBPharma-AbwässerGStrahlungsquellen
ABJAsbest, AsbestzementBCBLuftfilterelementeCCCFäkal-AbwässerGANeutronenquellen
ABKChemikalienBCCBoxenfilterCDSpaltproduktkonzentrateGBGammaquellen
ACFilterBDBiologische Abfälle  GCPrüfstrahler
ACALaborfilterBDAKadaver  GDDiverse Quellen
ACBLuftfilterelementeBDBMedizinische Abfälle    
ACCBoxenfilterBZUnsortierter Abfall    
ACDFilterkerzen      
ADFilterhilfsmittel      
ADAIonenaustauscher      
ADBKieselgur      
ADCSilikagel      
ADDMolekularsieb      
CodeBezeichnung      
AESonstige      
AEAAsche      
AEBSchlacke      
AECFilterstaub, Flugasche      
AEDSalze      
AFKernbrennstoffe      
AFAKernbrennstoffe unbestrahlt      
AFBKernbrennstoffe bestrahlt      
AFCWiederaufgearbeitetes Uran      
AFDWiederaufgearbeitetes Plutonium      
AZUnsortierter Abfall      

3. Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.

CodeBehandlung
  
000unbehandelt
001Sortieren
002Dekontaminieren
003Zerkleinern
004Vorpressen
005Verbrennen
006Pyrolysieren
007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008Dekantieren
009Filtrieren
010Schmelzen
011formstabil Kompaktieren
012Zementieren
013Bituminieren
014Verglasen
015Trocknen
016Kompaktieren und Zementieren
017Kompaktieren und Trocknen
018Verbrennen und Kompaktieren
019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020Entwässern
021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022Sonstiges

Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

  1. 1.

    Kennung

    Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

    AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

    Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).

    Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

    Beispiel 1: E 1)  /KKW 3)  /1993 5)  /R 6)  /000001 7) .

  2. 2.

    Kennzeichnung von Abfallgebinden

    Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 8) :

    die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes,
    laufende Nummer (siebenstellig).

    Beispiel 2: KKW 2)  /0000001 4) .

  3. 3.

    Kennzeichnung von Behältern

    Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.

  4. 4.

    Angaben

    Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.

    NummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand des Abfalls nach Anlage X Teil A
       
      RZK
    1Kennungxxx
    2Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)x  
    3Benennung nach Anlage X Teil Axxx
    4Datum des Anfallsxxx
    5Abfallmasse in kgxxx
    6Gebindemasse in kg xx
    7Gebindevolumen in m3 xx
    8Behältertypxxx
    9Behälterkennzeichnungxxx
    10Ortsdosisleistung in
    mSv/h
    Oberflächexxx
    111 m Abstandxxx
    12Datum der Messung der Ortsdosisleistungxxx
    13Gesamtaktivität(beta)/(gama)-Strahler in Bqxxx
    14 (alpha)-Strahler in Bqxxx
    15Kernbrennstoff in g xxx
    16.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in Bq 9)Nr. 1xxx
    16.2Nr. 2xxx
    16.nNr. nxxx
    17Bezugsdatum der Aktivitätsangabexxx
    18Art der Aktivitätsbestimmung 10)xxx
    19Rückstellprobe Nr.xxx
    20Datum der Ausbuchungxxx
    21Referenz der Ausbuchungxxx
    22Abfallprodukt 11)  x
    23.1Stoffliche Zusammensetzung 12) in kg Nr. 1  x
    23.2Nr. 2  x
    23.nNr. n  x
    24.1Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts 11)  13)Nr. 1 xx
    24.2Nr. 2 xx
    24.nNr. n xx
    25Klassifizierung des Behälters 11)  x
    26Dichtheit der Verpackung 11)  x
    27Ausgeführtes Behandlungsverfahren xx
    28Datum der Ausführung xx
    29Ort der Ausführung xx
    30Ausführender xx
    31Produktkontrolle für
    die Endlagerung
    Datum der Kontrolle  (x)
    32Referenz  (x)
    33Zwischenlagerort
    Datum der Einlagerung
     xxx
    34 xxx

    (x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.

Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle

Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.
    Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
  2. 2.
    Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
  3. 3.
    Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,
  4. 4.
    Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
  5. 5.
    Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
  6. 6.
    Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,
  7. 7.
    Annahmezusage des Empfängers,
  8. 8.
    Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,
  9. 9.
    Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

1)

E steht für die Erfassung durch den Verursacher.

2)

KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).

3)

KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).

4)

0000001 steht für die laufende Nummer.

5)

1993 steht für das Jahr der Erfassung.

6)

R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).

7)

000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.

8)

Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.

9)

Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).

10)

Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.

11)

Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.

12)

Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.

13)

Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.

Zu Anlage X: Geändert durch V vom 18. 6. 2002 (BGBl I S. 1869) und G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1843).