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Anlage 10 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 StVZO – Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Anlage X
(§ 35e Abs. 4, § 35f, § 35i)

1Einteilung der Kraftomnibusse
  Es werden unterschieden
1.1 Kraftomnibusse mit Stehplätzen
1.1.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.1.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
1.2 Kraftomnibusse ohne Stehplätze
1.2.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.2.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
2Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen
  Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
  Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
Technische Zeichnung, Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen
 Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.
 Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
 Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.
 Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.
 Die Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.
  
  Kraftomnibusse mit StehplätzenKraftomnibusse ohne Stehplätze
 Abmessungen der Messvorrichtung [mm]mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1)mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2)mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1)mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2)
 Höhe des unteren Zylindersh1900900900900
 Höhe des Kegelstumpfesh2500500500 (350) 3)300
 Höhe des oberen Zylindersh3500 (400) 2)500400300
 Durchmesser des unteren ZylindersC350350300 (220) 4)300
 Durchmesser des oberen ZylindersB 1) 550550450450
 Gesamthöhe der Messvorrichtungh1.900 (1.800) 2)1.9001.800 (1.650) 3)1.500
 Erläuterungen:
 1)Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30 Grad nicht überschreiten.
 2)Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.
 3)Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.
 4)220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
   
   
 Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3Fahrgastsitze
3.1Sitzmaße
 Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze zusammengefassten Abmessungen entsprechen.
 Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.
 Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite -
gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene
F>=200 mm für Einzelsitze und für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste
 Breite des verfügbaren Raumes -
gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster
G
G
>=
>=
250 mm für Einzelsitze
225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste
 Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden unter den Füßen des Fahrgastes -
gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
I=400 ... 500 mm, bei Radkästen ist eine Verringerung bis auf 350 mm möglich
 Tiefe des Sitzpolsters -
Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite der Rückenlehne und die Vorderkante des Sitzpolsters berühren - gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
K>=350 mm
Technische Zeichnung, Sitzmaße von Fahrgastsitzen (Einzelsitz und durchgehender Sitz)
Technische Zeichnung, Sitzmaß vom Fahrgastsitze
3.2Freiraum
 Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom Boden
 -im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
 -im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
 -im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)
 mindestens 1.350 mm betragen.
 In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
 Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (z.B. für Leitungskanäle) sind zulässig.
3.3Zwischenabstand der Sitze
 Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.
 gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des Sitzes davor -
gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden
H1>=650 mm
 quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen -
gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster
H2>=1.300 mm
Technische Zeichnung, Zwischenabstand der Fahrgastsitze
3.4Sitze hinter Trennwänden
 Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne - gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt - ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.
 Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.
Technische Zeichnung, Fahrgastsitze hinter Trennwänden
3.5Sitze in Längsrichtung
 Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß 3.2 einzuhalten.
 Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
4.1Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.
 Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
4.1.1Lichte Weite
 -650 mm bei Einzeltüren,
 -1.200 mm bei Doppeltüren.
 Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.
4.1.2Lichte Höhe
 -1.800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
 -1.650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
 -1.500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
4.2Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn des Gangs) so zu gestalten, dass der freie Durchlass der nachfolgend dargestellten Messvorrichtungen möglich ist.
4.2.1Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
Technische Zeichnung, Messvorrichtungen für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
 Im Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1.100 mm und A1 = 1.200 mm bei Kraftomnibussen nach 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.
  
 Maße für A und A1 [mm]Kraftomnibusse mit Stehplätzen (vgl. 1.1.1 und 1.1.2)Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1)
 A1.100950
 A1 1)1.200 2)1.100
    
1) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
2) Reduzierung auf 1.100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.
 
4.2.2Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplatzen [Maße in mm]
Technische Zeichnung, Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
4.3Die jeweilige Messvorrichtung muss aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginneren zugewandte Seite der Messvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittellinie der Messvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
 Wenn die Messvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muss, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person fortzubewegen, bis die Messvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.
 Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Messvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie die Messvorrichtung nach 4 berührt.
 Der freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
 Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5Notausstiege
5.1Notausstiege können sein:
5.1.1Notfenster,
ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muss;
5.1.2Notluke,
eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;
5.1.3Nottür,
eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.
5.2Mindestanzahl der Notausstiege
5.2.1In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu entnehmen ist:
  
  Notfenster oder Nottür je FahrzeuglängsseiteNotlukeNotfenster oder Nottür an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite
 Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen11oder1
 Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen211
 Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen211
 Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen311
 Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen322
 Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen422
     
 Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Abs. 2 deutlich zu kennzeichnen.
5.2.2Sonderbestimmungen
5.2.2.1Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.
 Für die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.2Bei Kraftomnibussen, die als so genannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.
 Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.3Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z.B. Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
5.3Mindestabmessungen der Notausstiege
5.3.1Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
  
  HöheBreiteFlächeBemerkungen
 Notfenster--0,4 m2In die Öffnungen muss ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 0,7 m Breite hineinpassen *
 Notluke--0,4 m2 
 Nottür1,25 m0,55 m--
      
* Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.
      
5.3.2Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpasst, gelten im Sinne von 5.2.1 als zwei Notausstiege.
5.4Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
5.4.1Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
5.4.2Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.
5.5Bauliche Anforderungen an Notausstiege
5.5.1Notfenster
5.5.1.1Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
5.5.1.2Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.
 Für jedes dieser Notfenster muss eine Einschlagvorrichtung (z.B. Nothammer) vorhanden sein.
5.5.1.3Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
5.5.2Notluken
5.5.2.1Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
5.5.2.2Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muss für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z.B. Nothammer) vorhanden sein.
5.5.3Nottüren
5.5.3.1Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
5.5.3.2Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe Gefahr des Verklemmens besteht.
5.5.3.3Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
5.5.3.4Dem Fahrzeugführer muss sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.
5.5.4Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z.B. für das Parken) ist zulässig; es muss dann jedoch sichergestellt sein, dass sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.