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Anlage 10 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 10 GO LT 2010 – Führung eines Lobbyregisters (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

§ 1
Öffentliche Liste der Interessenvertretung

Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.

§ 2
Angaben der Verbände

(1) Eine parlamentarische Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

  • Name und Sitz des Verbandes,

  • Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,

  • Interessenbereich des Verbands,

  • Mitgliederzahl,

  • Anzahl der angeschlossenen Organisationen,

  • Namen der Verbandsvertreter sowie

  • Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 3
Öffentliche Zugänglichkeit der Liste

Die Liste ist vom Präsidenten auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.

§ 4
Beirat

Zur Begleitung und Beratung wird ein Beirat eingesetzt, dem neben dem Landtagspräsidenten jeweils ein Mitglied jeder Fraktion sowie ein Vertreter der Landesregierung angehören. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen.