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Anlage 10 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 FeV – Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (1)

(zu den §§ 26 und 27)

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

erteilte Klasse der Dienstfahrerlaubnisberechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n)zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnis
A (unbeschränkt)AYA
A (beschränkt)AYA*)
AYA1A1
A1MA1
BM und LB
BE BE
C1Fahrzeuge der Klasse D1 ohne FahrgästeC1
C1EBE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne FahrgästeC1E
CC1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne FahrgästeC
CEBE, C1E und GE sowie Fahrzeuge der Klasse DE ohne Fahrgäste, TCE
D1PD1
D1E D1E
DD1D
DED1EDE
L L
M M
TM und LT

_________________
*) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).