Rechtswörterbuch

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Anlage

 Normen 

§ 29 BauGB

§ 3 BImSchG

§ 3 UmweltHG

§ 2 MBO

 Information 

1. Allgemein

Der Begriff der Anlage wird in verschiedenen Gesetzen verwendet. Eine Legaldefinition des Begriffs ist daher in den meisten der diesen Begriff verwendenden Gesetze zu finden. So ist die bauliche Anlage legal definiert in der Musterbauordnung (§ 2 MBO) bzw. in den jeweiligen Landesbauordnungen. Begriffsdefinitionen für umweltrechtlich relevante Anlagen enthalten § 3 Abs. 5 BImSchG und § 3 Abs. 2 und 3 UmweltHG.

Die Ausführungen zu den immissionsschutzrechtlichen Besonderheiten einer Anlage im Einzelnen sowie zur Abgrenzung von anlagebedingten zu verhaltensbedingten Immissionen sind in dem Stichwort "Immissionen" zu finden.

2. Einhaltung baurechtlicher Anforderungen

Bauplanungsrechtlich relevant ist eine Anlage bzw. das Vorhaben, eine Anlage zu errichten oder zu ändern, wenn die Belange des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB in nicht unerheblicher Weise berrührt werden und damit das Bedürfnis nach planungsrechtlicher Kontrolle hervorgerufen wird (planungsrechtlicher Begriff der Anlage, zum Begriff des Vorhabens vgl. § 29 BauGB; dazu: BVerwG 31.08.1973 - 4 C 33/71).

Allgemeine bauordnungsrechtliche Anforderungen an Anlagen sind in der MBO bzw. in den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen normiert. Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Näher konkretisiert werden diese Anforderungen in den einzelnen Bestimmungen z.B. zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz etc. Ferner bestehen bestimmte ästhetische Anforderungen. So müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken (§ 12 Abs. 1 MBO).

Um die Einhaltung der genannten Anforderungen sicherzustellen sowie eine sich mit den Raum- bzw. Bauleitplänen konform vollziehende tatsächliche bauliche Entwicklung zu gewährleisten, unterliegen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch von Anlagen grds. einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. die Regelungen über die Genehmigungsbedürftigkeit in den einzelnen Bauordnungen der Länder), wobei die Genehmigungsfähigkeit insbesondere von der Erfüllung bestimmter im einzelnen normierter planungsrechtlicher Erfordernisse (§§ 29 ff BauGB) abhängt. Nachträglich kann die Bauaufsichtsbehörde zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die Anlage die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einhält. Des Weiteren kann mit Mitteln des Zivilrechts erreicht werden, dass die störende Anlage beseitigt bzw. dessen Betrieb in die Schranken des gesetzlich zulässigen verwiesen wird.

3. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen

Weitere gesetzliche Anforderungen sind im Bundesimmissionsschutzgesetz niedergelegt. Danach sind gewerblich oder nicht gewerbliche lästige Anlagen grundsätzlich so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,

  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und

  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Für den Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden, sieht das BImSchG ein besonderes Genehmigungsverfahren sowie weitergehende, insbesondere der Vorsorge vor Umweltgefahren dienende Betreiberpflichten vor (vgl. §§ 4 - 6 BImSchG).

Für die Anforderungen an die Errichtung bzw. den Betrieb von Anlagen im einzelnen sind Verwaltungsvorschriften (insbesondere die technischen Anleitungen) sowie technische Regelungen von Bedeutung.

Nach der Errichtung unterliegt der Betrieb von Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die zuständige Behörde (Immissionen - Anlagenüberwachung).

Zur Haftung für von einer Anlage ausgehende Emissionen: Immissionen - Rechtsschutz

 Siehe auch 

Abrissverfügung

Baugenehmigung

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Umweltstandards

Umweltverträglichkeitsprüfung

Verwaltungsvorschrift