Rechtswörterbuch

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Anhörung

 Normen 

§ 28 VwVfG

§ 91 AO

§ 24 SGB X

 Information 

Formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes.

Vor Erlass bestimmter Verwaltungsakte müssen die Beteiligten gemäß § 28 VwVfG angehört werden.

Die Anhörungspflicht beschränkt sich auf Verwaltungsakte, die in die Rechte der Beteiligten eingreifen, also die bisherige Rechtsstellung des Adressaten zu seinem Nachteil verändern. Der Verwaltungsakt, der einen Antrag ablehnt, begründet die Anhörungspflicht hingegen grundsätzlich nicht (so die Auffassung der Rechtsprechung, z.B. BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81).

Form:

Grundsätzlich unterliegt die Anhörung keinem besonderem Formerfordernis, es sei denn spezialgesetzlich ist die persönliche Stellungnahme o.Ä. vorgeschrieben.

Anhörungsgegenstand:

Die Anhörungspflicht erstreckt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit obliegt der Behörde, die dem Betroffenen die Tatsachen zur Stellungnahme mitteilen muss.

Werden von der Behörde nach einer durchgeführten Anhörung neue entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt, erfordern sie eine zweite Anhörung.

Zeitpunkt:

Die Anhörung muss vor Erlass des Verwaltungsaktes ergehen (sonst aber Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes möglich). Ein fester Zeitpunkt ist nicht vorgeschrieben, aber die Behörde sollte die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen abgeschlossen haben.

Befreiung von der Anhörungspflicht:

Ausnahmen zur Anhörungspflicht sind in § 28 Abs. 2, 3 VwVfG geregelt. Die Entscheidung über den Verzicht der Anhörung unterliegt dem Ermessen der Behörde. § 28 Abs. 2 VwVfG enthält einen Ausnahmenkatalog, der aber nicht abschließend ist und durch die Generalklauseln des § 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 VwVfG ergänzt wird.

Nachholung der Anhörung:

Eine unterlassene, pflichtige Anhörung kann bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirksam nachgeholt werden. Der Verfahrensfehler wird durch die Nachholung wirksam geheilt (siehe Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes).

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren

Verwaltungsverfahren

Verwaltungsakt - fehlerhafter

BVerwG 10.05.2002 - 1 B 392/01 (Fehlende Anhörung eines Asylbewerbers)

BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81 (Unterbliebene Anhörung bei Ermessensentscheidung)

Stein: Die Anhörung im Verwaltungsverafhren nach § 28 VwVfG; VR (Verwaltungsrundschau) 1997, 238