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Anhang B EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

Anhang B EichO 1988 – Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung,
Anhang B (zu den §§ 12 und 14) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

OrdnungsnummerMessgeräteartGültigkeitsdauer in Jahren, sofern nicht anders angegeben
   
1.1mechanische Längenmessgeräte mit Ausnahme von Längenmessmaschinennicht befristet
   
1.2Längenmessmaschinen im Einzelhandelnicht befristet
   
1.3Chorometer1
   
2.1Flächenmesswerkzeugenicht befristet
   
4.1Flüssigkeitsmaßenicht befristet
   
4.2Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.43
   
4.3Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sindnicht befristet
   
4.4Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sindnicht befristet
   
4.5Lagerbehälter und Lagergefässe, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören12
   
4.6Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrechtnicht befristet
   
4.7Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen istnicht befristet
   
4.8Transport-Messbehälter9
   
4.9Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.65
   
4.10Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.118
   
4.11Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushaltennicht befristet
   
5.1Messanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase1
   
5.2Messanlagen mit Volumenzählern für Milch1
   
5.3Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa*s im Messzustand 4
   
5.4Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen10
   
6.1Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.46
 Wird die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre 
   
6.2Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.35
   
6.2aElektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
   
6.3Kondensatwasserzähler8
   
6.4Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wassermessgerätennicht befristet
   
7.1Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder und kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m3/h8
 Wird die Messrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre 
   
7.2Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler12
   
7.3Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m3/h bis 1.600 m3/h16
   
7.4Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4.000 m3/h bis kleiner 16.000 m3/h16
   
7.5Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m3/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16.000 m3/h und größernicht befristet
   
7.6Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1.600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigennicht befristet
   
7.7Brennwertmessgeräte für Gase1
   
7.8Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird4
   
7.9Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werdennicht befristet
   
7.10Mengenumwerter für Gase
Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr
5
   
7.11Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen5
   
7.11a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
   
7.12Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungennicht befristet
   
7.13Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszählernicht befristet
   
7.14Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses Anhangs etwas anderes festgelegt ist5
   
8.1Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören4
   
9.1Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen3
   
9.2nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören4
   
9.3nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm4
   
9.4Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.54
   
9.5Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sindnicht befristet
   
9.6Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird4
   
9.7Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden1
   
9.8Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben4
   
9.9(gestrichen) 
   
10.1selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen1
   
10.2selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden1
   
10.3Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr3
   
11.1Getreideprober4
   
11.2(gestrichen) 
   
13.1messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
   
13.2Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall4
   
14.1Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.215
   
14.2Thermometer für Feuchtebestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometernicht befristet
   
14.3  
   
14.4Temperaturaufnehmer mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperatur- aufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden6
   
14.5(aufgehoben) 
   
15.1(aufgehoben) 
   
15.2(aufgehoben) 
   
15.3(aufgehoben) 
   
15.4(aufgehoben) 
   
15.5(aufgehhoben) 
   
15.6(aufgehhoben) 
   
16.1Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,61
   
17.1Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sindnicht befristet
   
18.1(weggefallen) 
   
18.2Taxameter in Kraftfahrzeugen1
   
18.3Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs1
   
18.4Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen1
   
18.5Atemalkoholmessgeräte6 Monate
   
19.1mechanische Stoppuhren1
   
20.1Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.216
 Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre 
   
20.2Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler12
   
20.3Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
 Wird die Messrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre 
   
20.4Elektrizitätszähler für Gleichstrom4
   
20.5Messwandlernicht befristet
   
22.1Wärmezähler und Kältezähler5
 Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre. 
   
22.2Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme5
   
22.3Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist8
   
23.1Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung(s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrtnicht befristet
   
23.2Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung(s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt6
   
23.3allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme1
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:

Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.