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Anhang 2 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 2 StVZO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Muster 1

(weggefallen)

Muster 1a

(weggefallen)

Muster 1b

(weggefallen)

Muster 1c

(weggefallen)

Muster 1d

(weggefallen)

Muster 1e

(weggefallen)

Muster 2a

(weggefallen)

Muster 2b

(weggefallen)

Muster 2c

(weggefallen)

Muster 2d (§ 20)

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Datenbestätigung

  1. 1.

    Trägermaterial

    Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.

    Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.

  2. 2.

    Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung

    Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), der Richtlinie 2003/37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Red. Anm.: Die Abbildungen sind im BGBl. I Nr. 51 vom 29.09.2004 auf den Seiten 2389, 2390 wiedergegeben.

Muster 3

(weggefallen)

Muster 4

(weggefallen)

Muster 5

(weggefallen)

Muster 6, 7 und 9 Vorbemerkung:

(weggefallen)

Muster 6

(weggefallen)

Muster 6a

(weggefallen)

Muster 7

(weggefallen)

Muster 8

(weggefallen)

Muster 8a

(weggefallen)

Muster 9

(weggefallen)

Muster 10

(weggefallen)

Muster 11

(weggefallen)

Muster 12 Vorbemerkungen

(weggefallen)

Muster 12

(weggefallen)

Muster 13

(weggefallen)