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Anhang 2 EnEV
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEV
Gliederungs-Nr.: 754-4-9
Normtyp: Rechtsverordnung

Anhang 2 EnEV – Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4(1)

1.
Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Tabelle 1
Höchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
A/Ve1)Höchstwerte HT'
in m-1in W/(m2-K) 2)
<0,201,03
0,30,86
0,40,78
0,50,73
0,60,7
0,70,67
0,80,66
0,90,64
>1,000,63

1) Die A/Ve -Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.
2) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln: HT'= 0,53 + 0,1-Ve/A        in W/(m2-K)

2.
Berechnung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts HT'

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT' ist aus dem spezifischen Transmissionswärmeverlust HT zu bestimmen, der nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von HT dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren nach DIN V 4108-6 : 2003-06 verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen die Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig angenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519). Zur weiteren Anwendung s. § 29 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954).