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Anhang 1 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Anhang 1 SVerf – Französisch-Saarländische Steuer- und Haushaltssatzung

vom 3. Januar 1948

I. Teil
Einklang der Gesetzgebung

Kapitel I - Zölle

Artikel 1. Im Saarland werden, unter denselben Bedingungen wie die Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zollrechtlicher Art in Frankreich, in Kraft treten:

  • die Bestimmungen über Einfuhren und Ausfuhren von Waren sowie die Bestimmungen über die Kontrolle des Außenhandels;
  • die Bestimmungen über die Ursprungs- und Herkunftsbezeichnung und über die Fabrikmarken;
  • die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen;
  • die Bestimmungen über den Schutz der Urheberrechte an Druckschriften und die Überwachung ihres Inhaltes;

und im allgemeinen alle Gesetze und Bestimmungen, die in Frankreich in Kraft sind und die auf irgendwelche Art die Ein- und Ausfuhr verbieten oder beschränken oder besonderen Förmlichkeiten unterwerfen, deren Überwachung der Zollverwaltung obliegt.

Artikel 2. Wenn die Anwendung der französischen Gesetze und der im Art. 1 erwähnten Bestimmungen die Inanspruchnahme von französisch gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften, die im Saarland nicht anwendbar sind, erforderlich macht, so wenden die entsprechenden, im Saarland gültigen Gesetze und Bestimmungen angewandt.

Artikel 3. Die französische Zollverwaltung ist unter denselben Bedingungen wie in Frankreich mit der Durchführung oder der Überwachung der Bestimmungen aus Art. 1 und der Devisenbestimmungen im Saarland beauftragt.

Die französische Zollverwaltung ist außerdem mit der Erhebung der Zollschulden zugunsten des Saarhaushalts und gemäß der französischen Gesetzgebung beauftragt, die vor Einführung dieser Satzungen entstanden, aber noch unbezahlt geblieben sind.

Artikel 4. Bei einer Beanstandung hinsichtlich der Auslegung eines gesetzlichen oder verfahrensrechtlichen französischen Textes, der durch die französische Zollverwaltung in Anwendung gebracht wird, sowie der Strafverfügungen und Niederschriften, die von der französischen Zollverwaltung gefertigt werden, ist ausschließlich der französische Text maßgebend.

Artikel 5. Die in den vorstehenden Art. 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen treten nach Einbeziehung des Saarlandes in das französische Zollgebiet in Kraft.

Kapitel II - Indirekte Steuern

Artikel 6. Im Saarland sind eingeführt die französischen gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über indirekte Steuern und Steuern auf Lieferungen und Leistungen.

Die gemischte Kommission, welche im Artikel 58 vorgesehen ist, kann abweichende Regelungen dieses Artikels treffen.

Kapitel III - Gesellschaftssteuern und Wertpapiersteuern

Artikel 7. Die Gründung und Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Wertpapiere, die Wechsel und gegebenenfalls die Börsengeschäfte, sollen im Saarland gleichhohe Steuern und Abgaben, wie sie nach der französischen Gesetzgebung in Frankreich erhoben werden, unterliegen.

Für die Anwendung dieses Artikels, und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 26 und 28 werden die französischen Gesellschaften und Wertpapiere im Saarland den Steuern und Abgaben unterstellt, welche den saarländischen Gesellschaften und Wertpapieren auferlegt werden. Die saarländischen Gesellschaften und Wertpapiere werden in Frankreich den Steuern und Abgaben unterliegen, die auf die französischen Gesellschaften und Wertpapiere erhoben werden.

Artikel 8. Die in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Steuern und Abgaben werden im Saarland durch die saarländische Steuerbehörde erhoben.

Das Streitverfahren unterliegt denselben Regelungen wie die Verfahren auf dem Gebiet der sonstigen saarländischen Steuern.

Kapitel IV - Monopole

Artikel 9. Es wird im Saarland ein Tabak- und Zündwarenmonopol errichtet.

Artikel 10. Die saarländische Monopolverwaltung kann Rohtabake, die außerhalb des Saarlandes erzeugt werden, nur von der französischen Monopolverwaltung erwerben.

Sie bezieht von der französischen Monopolverwaltung Fertigerzeugnisse, die bereits in Frankreich verkauft werden, deren Ursprung außerhalb des französischen Mutterlandes liegt und deren Verkauf im Saarland beschlossen worden ist. Das französische Monopol und das saarländische Monopol können sich gegenseitig Fertigerzeugnisse abtreten zwecks Verkaufs auf dem anderen Gebiet.

Sämtliche Abtretungen von Rohtabaken und Fertigerzeugnissen zwischen den beiden Monopolverwaltungen erfolgen zu Selbstkosten.

Artikel 11. Die saarländische Monopolverwaltung ist allein berechtigt, Tabake an die im Saarland ansässigen Kleinhändler zu verkaufen.

Sie ist allein berechtigt, Zündwaren an die im Saarland ansässigen Großhändler zu verkaufen. Die Großhändler können die im Saarland hergestellten Zündwaren nur an Kleinhändler verkaufen, die im Saarland ansässig sind.

Die Verkaufspreise der im Saarland hergestellten Erzeugnisse an die französischen und saarländischen Verbraucher werden mit Genehmigung des französischen Monopols, durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission festgesetzt, und zwar in der Weise, dass gleiche oder entsprechende Qualitäten zu denselben Preisen verkauft werden wie die Erzeugnisse des französischen Monopols im französischen Mutterland.

Die Verkaufspreise der eingeführten Fertigerzeugnisse sind im Saarland dieselben, wie sie in Frankreich für den Verkauf der gleichen Erzeugnisse an die Verbraucher festgesetzt sind.

Artikel 12. Die saarländische Tabak- und Zündwaren-Monopolverwaltung besitzt das Alleinrecht für die Ausfuhr der im Saarland hergestellten Tabakwaren und Zündwaren.

Die im Saarland hergestellten Tabakwaren können für die Ausfuhr bereitgestellt werden. soweit das französische Monopol der saarländischen Monopolverwaltung die entsprechende Menge Rohtabak zur Verfügung stellt.

Die Ausfuhr von im Saarland hergestellten Tabakwaren und Zündwaren nach den Gebieten der französischen Union kann nur mit Genehmigung des französischen Monopols erfolgen. Verkäufe im Gebiet des französischen Mutterlandes können nur durch Vermittlung des französischen Monopols getätigt werden.

Artikel 13. Die Herstellung von Jagdpulver, Kriegspulver und Sprengstoffen für Gruben ist im Saarland verboten, es sei denn, dass der Vertreter Frankreichs Ausnahmen zuläßt.

Die französische Verwaltung verkauft den saarländischen Händlern und Verbrauchern die für den Gebrauch im Saarland benötigten Sprengstoffe zu denselben Preisen wie den französischen Händlern und Verbrauchern.

Artikel 14. Die französische Alkoholverwaltung genießt im Saarland dieselben Rechte wie in Frankreich.

Sie überläßt den saarländischen Verbrauchern die Erzeugnisse zu denselben Preisen und Bedingungen wie den französischen Verbrauchern.

Kapitel V - Steuern und Bereicherungen

Artikel 15. Im Saarland wird eine Sondersteuer auf im Kriege erzielte Vermögensbereicherung und eine durch die Einführung des französischen Franc bedingte Währungsbereicherungssteuer eingeführt.

Sämtliche Einnahmen aus diesen Steuern werden dem ordentlichen Haushalt des Saarlandes bzw. einem zu bildenden Wiederaufbaustock zugeführt.

Die Veranlagungsrichtlinien, die Steuersätze, die Erhebungsmodalitäten sowie die Verwendung dieser Steuern werden durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission nach Anhören der Finanzkommission des saarländischen Landtages, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des im Art. 59 bezeichneten Erlasses, festgesetzt.

Kapitel VI - Unterscheidungsmaßnahmen

Artikel 16. Die Angehörigen, Gesellschaften und anderen Körperschaften eines Landes werden im anderen Land keinen anderen oder höheren Steuern unterworfen als jenen, die den Angehörigen, Gesellschaften oder sonstigen Körperschaften dieses Landes auferlegt werden.

Insbesondere:

  1. 1.
    genießen die Angehörigen des einen Landes, die im anderen Lande steuerlich veranlagt werden, unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Landes die Steuerbefreiungen sowie Abzüge, die sich aus den Familienlasten ergeben.
  2. 2.
    Die Vermögensmassen, Berechtigungen und Verpflichtungen eines der beiden Länder sowie der öffentlichen Körperschaften und Betriebe dieses Landes unterstehen im anderen Land den Steuern und Abgaben, welche in diesem Land auf die Vermögensmassen, Berechtigungen und Verpflichtungen des Landes oder der öffentlichen Körperschaften oder Betriebe erhoben werden.
  3. 3.
    In Anwendung des vorstehenden Abs. 2 wird die Verwaltung der Saargruben von der saarländischen Vermögensteuer befreit sowie von den zusätzlichen Steuern, welche auf Vermögensmassen erhoben werden, die der Vermögensteuer unterliegen.

Im übrigen unterliegt sie ausschließlich den Steuern und Abgaben des allgemeinen Rechts, welche von gewerblichen Unternehmen erhoben werden. Die für die Veranlagung zur Körperschaftssteuer ausgewiesenen Gewinne der Grubenverwaltung stellen den Reinertrag des Wirtschaftsjahres dar, nachdem die Verlustvorträge der vorausgegangenen Wirtschaftsjahre, die Betriebsunkosten und sonstige Lasten, die Absetzungen für Abnutzungen, die steuerfreien Rücklagen und die Rückstellungen berücksichtigt worden sind.

Die Absetzungen für Abnutzung werden pauschal auf 11% des Umsatzes bemessen. Der Pauschalsatz von 11% ist alle 3 Jahre, nach Veröffentlichung dieser Satzung, durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission nach Anhörung der Grubenverwaltung einer Nachprüfung zu unterziehen.

II. Teil
Haushaltsmaßnahmen

Artikel 17. Als für die beiden Länder gemeinsame Einnahmen werden gelten:

  1. 1.
    das Aufkommen der im Art. 6 aufgeführten Steuern und Gebühren, insoweit sie im Saarland in Anwendung kommen
  2. 2.
    Nach Einbeziehung des Saarlandes in das französische Zollgebiet. das Aufkommen an Zöllen, Steuern, Gebühren und Einnahmen aller Art, die durch die französische Zollverwaltung unmittelbar in beiden Ländern zugunsten des Staatshaushaltes erhoben werden.

Als gemeinsame Ausgaben werden gelten:

  1. 1.
    Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt der Verwaltungsstellen von gemeinsamem Interesse, deren Liste durch die in Art. 58 vorgesehene Kommission aufgestellt wird.
  2. 2.
    Die Zuschüsse, die sowohl im Saarland als auch in Frankreich gewährt werden, um den Preis von allgemeinen Gebrauchsgütern zu senken.
  3. 3.
    Nach Einbeziehung des Saarlandes in das französische Zollgebiet: die Ausgaben der französischen Zollverwaltung einschließlich der Pensionen, die den ehemaligen Beamten dieser Verwaltung sowie deren Angehörigen bezahlt werden.

Artikel 18. Die gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben werden zwischen Frankreich und dem Saarland verteilt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl der beiden Länder nach dem Stand der letzten Erhebungen, die jedes Jahr am 31. Dezember veröffentlicht werden.

Die Zivilbeamten und Militärpersonen sowie alle Angestellten der Departements, Gemeinden und Ortsverbände eines der beiden Länder, die infolge ihrer Tätigkeit sich im anderen Lande aufhalten, werden nicht in die Bevölkerungszahl des Landes aufgenommen, welche für die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung in Betracht kommt.

Artikel 19. Zu Lasten des Saarlandes gehen:

  1. 1.
    die Kosten, die Frankreich infolge der Einführung des Franc im Saarland zu tragen hatte;
  2. 2.
    die Unkosten, die Frankreich im Saarland für die Verwaltung, die Kontrolle und die Sicherheit des Landes erstehen im Rahmen eines Höchstbetrages, der 7,5% der Ausgaben, die im ordentlichen Haushalt des Saarlandes vorgesehen sind, nicht übersteigt. Dieser Betrag von 7,5% wird jedoch auf 10% erhöht für den Zeitraum zwischen dem Tag der Einführung des Franc und dem 31. Dezember 1948;
  3. 3.
    die Kosten für den Bau und die Einrichtung von Gebäuden für die Zollverwaltung und deren Beamten. Diese Gebäude verbleiben im Eigentum des Saarlandes. Frankreich zahlt jedoch, für ihre Benutzung, an das Saarland eine Entschädigung, welche den Zinsen für die vom Saarland in Ausführung dieses Absatzes entstandenen Kosten entspricht. Der Zinssatz ist der Satz für französische Schatzanweisungen auf 2 Jahre.

Artikel 20. Die Abrechnung der von beiden Ländern in Ausführung der Art. 17-19 geschuldeten Beträge erfolgt jedes Jahr durch die gemischte Kommission, die in Art. 58 vorgesehen ist. Die Fälligkeit der Beträge, die laut der sich in vorstehendem Absatz ergebenden Abrechnung geschuldet sind, wird auf den 30. Juni eines jeden Jahres für die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden Jahres festgesetzt.

Am 30. September, 31. Dezember und 31. März werden Vorschüsse bezahlt, die sich auf 25% des Betrages des vorangegangenen Jahres belaufen.

Artikel 21. Die ordentlichen Ausgaben des Saarlandes müssen durch laufende Einnahmen gedeckt werden.

Die außerordentlichen Ausgaben müssen durch den Überschuß des ordentlichen Haushaltes, durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anleihen gedeckt werden.

Falls die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, ordnet die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission die erforderlichen haushaltsmäßigen oder steuerlichen Maßnahmen an, um die Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

III. Teil
Doppelversteuerungen

Kapitel I. Einkommen- und Vermögensteuer

Artikel 22. Die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Gewinne aus landwirtschaftlichen Betrieben einbegriffen, werden nur in dem Lande, in dem sie gelegen sind, versteuert.

Artikel 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieben (Industrie, Gruben, Handel, Banken, Versicherungen) sind nur in dem Land zu versteuern, in welchem sich eine ständige Betriebsstätte befindet.

Wenn ein Unternehmen in beiden Ländern feste Betriebsstätten unterhält, so versteuert jedes Land nur das Einkommen, welches sich aus der Tätigkeit der im eigenen Land bestehenden festen Betriebesstätte ergibt. Dieses so steuerpflichtige Einkommen kann den Betrag des durch die feste Betriebsstätte erzielten Gewinnes aus Gewerbebetrieben nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die Gewinne und Vorteile einzubegreifen sind, die indirekt aus diesem Betrieb herausgezogen oder Dritten zugewiesen und gewährt wurden, sei es durch Erhöhung oder Senkung der Ein- oder Verkaufspreise, sei es durch jedes andere Mittel. Ein Anteil der Generalunkosten des Hauptsitzes des Unternehmens wird auf die Ergebnisse der verschiedenen festen Betriebsstätten angerechnet.

Die französische Verwaltung der direkten Steuern und die saarländische Steuerverwaltung einigen sich gegebenenfalls über die Festlegung des Verteilungsplanes wenn eine ordnungsmäßige Buchführung nicht vorliegt, aus der genau und deutlich die Gewinne der auf ihrem Gebiet gelegenen ständigen Betriebe hervorgeht.

Artikel 24. Wenn ein Unternehmen in einem der beiden Länder infolge einer Beteiligung an der Verwaltung oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Landes diesem in den geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen stellt oder auferlegt, die von denen abweichen, wie sie einem fremden Unternehmen zugestanden worden wären, so können sämtliche Gewinne, die normalerweise von dem ersten Unternehmen auszuweisen wären, aber auf diese Weise dem zweiten überschrieben worden sind, dem steuerpflichtigen Gewinn des ersten Unternehmens einverleibt werden.

Ein Unternehmen wird dann als Teilhaber an der Verwaltung oder am Kapital eines anderen Unternehmens betrachtet, wenn insbesondere die gleichen Personen mittelbar oder unmittelbar an der Verwaltung oder dem Kapital der beiden Unternehmen beteiligt sind.

Artikel 25. In Anlehnung an Art. 23 werden die Steuern, die auf Einkommen aus Binnenschiffahrtsunternehmen erhoben werden, in dem Lande vereinnahmt, in welchem sich der Sitz der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet; ist dieser Sitz unstet, so wird die Steuer im Mutterland des Unternehmens erhoben unter der Bedingung, dass das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet dieses Landes ausdehnt.

Artikel 26. Die Einkünfte aus Wertpapieren sind in dem Lande steuerpflichtig, in welchem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Jedoch steht jedem Land das Recht zu, gemäß seiner allgemeinen Gesetzgebung, die Kapitalertragsteuer aus Wertpapieren zu erheben; die von Gesellschaften oder anderen Körperschaften ausgegeben sind, welche ihren steuerlichen Wohnsitz dortselbst haben.

In diesem Fall wird die so erhobene Steuer von der Steuer, die im anderen Land fällig ist, abgesetzt.

Artikel 27. Die Einkommensteuer aus Darlehn, Hinterlegungen, Guthaben und sonstigen Forderungen wird nur in dem Lande erhoben, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

Unterhält der Gläubiger in beiden Ländern ständige Betriebe und hat einer dieser Betriebe ein Darlehn gewährt oder eine Hinterlegung vollzogen, so wird die Steuer in dem Land erhoben, in dem der gebende Betrieb gelegen ist.

Artikel 28. Wenn eine Genossenschaft, Handelsgesellschaft oder ein Unternehmen, dessen Sitz sich in einem der beiden Länder befindet eine ständige Betriebsstätte in dem anderen Land unterhält, wird die Einkommensteuer aus Wertpapieren, die demgemäß in diesem Land geschuldet ist, auf den Steuerbetrag, der für dasselbe Rechnungsjahr im anderen Lande fällig ist, angerechnet.

Eine Gesellschaft, deren steuerlicher Wohnsitz in einem der beiden Länder gelegen ist, kann im anderen Land hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht veranlagt werden infolge ihrer Beteiligung an der Verwaltung oder an dem Kapital einer Gesellschaft, deren steuerlicher Wohnsitz im anderen Land gelegen ist, oder wegen jeglicher anderweitigen Verbindung mit dieser Gesellschaft. Die von letzterer Gesellschaft verteilten Gewinne jedoch, die der Steuer auf Einkünfte aus Wertpapieren unterliegen, werden gegebenenfalls für die Steuerveranlagung um sämtliche Gewinne oder Vorteile erhöht, die erstere Gesellschaft indirekt aus der letzten Gesellschaft gemäß den in Art. 23 und 24 vorgesehenen Bedingungen gezogen hat.

Jedes Land behält sich jedoch das Recht vor, gemäß seiner allgemeinen Gesetzgebung, die von Gesellschaften oder juristischen Personen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zu erheben. In diesem Falle wird die so einbehaltene Steuer von derjenigen, die im Lande zu erheben ist, abgezogen.

Artikel 29. Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Einnahmen der Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren von Kapitalgesellschaften sind in dem Land zu versteuern, in welchem sich der steuerliche Wohnsitz der Gesellschaft befindet unter Vorbehalt der Anwendung des Art. 32 in Bezug auf die von den Betreffenden in anderer Eigenschaft bezogenen Beträge.

Artikel 30. Gehälter, Pensionen, Löhne oder sonstige Besoldungen werden nur im Lande des Schuldners veranlagt, wenn sie vom Staat, den Departements, den Gemeinden oder sonstigen rechtsmäßig nach der internen Gesetzgebung des einen oder des anderen Landes gebildeten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes als Entgelt für eine bestehende oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewährt werden.

Artikel 31. Die Privatpersonen und Renten auf Lebenszeit aus einem Land, die an Personen bezahlt werden, deren steuerlicher Wohnsitz sich im anderen Land befindet, sind im ersten Lande steuerfrei.

Artikel 32. Unter Vorbehalt, der im vorstehenden Art. 30 vorgesehenen Bestimmungen, werden die Gehälter, Löhne und sonstige ähnliche Entschädigungen nur in dem Lande veranlagt, in welchem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, die als Ursprung der Einkommen anzusehen ist.

Jedoch werden die Entschädigungen von Personen, die ihren Dienst auf Transportmitteln versehen, die für den Verkehr zwischen den beiden Ländern benutzt werden, nur in dem Lande versteuert, in welchem der Empfänger dieser Entschädigungen seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Für die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels ist die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem der beiden Länder als nicht gegeben zu betrachten, wenn ein Lohnempfänger eines Unternehmens aus dem anderen Land im Gebiet des ersten Landes einen vorübergehenden Auftrag ausführt, welcher nur einen kurzen Aufenthalt bedingt, während welchem der Lohn weiter von der Firma getragen wird.

Artikel 33. Die aus der Ausübung eines freien Berufes stammenden Einkünfte und im allgemeinen alle Einkünfte aus anderen Tätigkeiten als jene, welche in den Art, 29-30-32 bezeichnet sind, werden nur in dem Lande versteuert, in welchem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes wird die persönliche Tätigkeit in einem der beiden Länder nur dann als gegeben betrachtet, wenn dieselbe mit einem festen Standort in diesem Lande verbunden ist. Als freie Berufe im Sinne des vorliegenden Artikels gelten insbesondere wissenschaftliche, künstlerische, literarische Lehr- oder pädagogische Berufe, sowie die Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten.

Artikel 34. Die für die Nutznießung von unbeweglichen Gütern, für die Ausbeutung von Gruben, Steinbrüchen geschuldeten Beträge sowie sonstige natürliche Einnahmen, werden in dem Lande versteuert, in welchem diese Güter, Gruben, Brüche und andere natürliche Erträgnisse gelegen sind. Die Urheberrechte sowie die Einnahmen oder geschuldeten Beträge, die sich aus dem Verkauf oder der Übertragung von Ausbeutungslizenzen, Patenten, Schutzmarken, Geheimverfahren und Formeln ergeben und die in einem der beiden Länder einer Person ausbezahlt werden, deren steuerlicher Wohnsitz im anderen Land gelegen ist, sind in dem ersten Land steuerfrei, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit dort nicht in Verbindung mit einem ständigen Unternehmen ausübt.

Die Worte "geschuldete Beträge" (redevance) in Absatz 2 dieses Artikels sind so zu verstehen, dass darin ebenfalls die Einkommen aus der Vermietung von Lichtspielfilmen einbegriffen sind.

Wenn der geschuldete Betrag den normalen und wesentlichen Wert der Rechte übersteigt, für welche er bezahlt wird, so kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Befreiung nur auf den Teil des geschuldeten Betrages Anwendung finden, der diesem normalen und wesentlichen Wert entspricht.

Artikel 35. Die Studenten und Lehrlinge eines der beiden Länder, die sich im anderen Lande ausschließlich zu Studienzwecken oder für ihre berufliche Ausbildung aufhalten, werden von diesem in steuerlicher Hinsicht für die Zuweisungen, die sie von einer Person mit steuerlichem Wohnsitz im ersten Land erhalten, nicht erfaßt.

Artikel 36. Die in vorstehenden Artikeln nicht aufgeführten Einkünfte werden nur in dem Land besteuert, in dem der Berechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Artikel 37. In jedem Land wird eine persönliche Steuer auf dasjenige Einkommen oder Vermögen erhoben, das in diesem Land ausschließlich unter Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Statuts zu veranlagen ist. Dabei ist die Steuer nach dem Steuersatz zu berechnen, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht. Sie wird aber nur mit dem Teilbetrag erhoben, der sich aus dein Verhältnis des auf dieses Land entfallenden Einkommens oder Vermögens zum Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen ergibt.

Artikel 38. Eine laufende Vermögensteuer kann nur in dem Land erhoben werden, welche nach den Bestimmungen der vorliegenden Satzung das Recht eingeräumt wird, das Einkommen aus diesem Vermögen zu veranlagen. Wirtschaftsgüter, aus denen keine Einkünfte erzielt werden können, sind in dem Lande zu veranlagen, in dem der Steuerzahler seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Kapitel II - Erbschaftssteuer

Artikel 39. Die Liegenschaften und Rechte auf unbewegliche Güter, die aus dem Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Länder stammen, unterliegen der Erbschaftssteuer nur in dem Lande, in dem sie gelegen sind.

Artikel 40. Die körperlichen beweglichen Wirtschaftsgüter, welche in Art. 41 nicht aufgeführt sind und aus dem Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Länder stammen, unterliegen den in Art. 39 aufgestellten Richtlinien.

Artikel 41. Die beweglichen Güter aus einem Nachlaß von Angehörigen eines der beiden Länder, die in Handels-Industrie und anderen Unternehmen einschl. der Schiffahrt-, Luftfahrt- und Binnenschiffahrtsgesellschaften angelegt sind, unterliegen der Erbschaftssteuer nach folgenden Richtlinien:

  1. a)
    unterhält das Unternehmen einen ständigen Betrieb nur in einem der beiden Länder, so werden die Güter nur in diesem Lande veranlagt;
  2. b)
    unterhält das Unternehmen einen ständigen Betrieb in beiden Ländern, so werden die Güter in jedem Lande veranlagt und zwar nach dem Maßstab, in welchem die betr. Güter dem in jedem Land befindlichen Betrieb überlassen sind.

Artikel 42. Die aus dem Nachlasse eines Angehörigen eines der beiden Länder stammenden Güter, welche nicht unter die Bestimmungen der Art. 39, 40 oder 41 fallen, unterliegen den folgenden Richtlinien:

  1. a)
    wenn der Verstorbene im Augenblick seines Ablebens in einem der beiden Länder seinen Wohnsitz hatte, so unterliegen die betreffenden Güter der Erbschaftssteuer nur in diesem Land;
  2. b)
    wenn der Verstorbene keinen Wohnsitz in einem der beiden Länder hatte, so werden die betr. Güter in Bezug auf die Erbschaftssteuer nur in dem Lande veranlagt, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war; war der Verstorbene bei seinem Ableben Angehöriger der beiden Länder, so wird jeder Einzelfall von den Steuerbehörden der beiden Länder durch Sonderabmachungen geregelt.

Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Artikels gilt der Ort, an dem der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. eine ständige Heim- oder Wohnstätte hat.

Wenn ein Beamter eines der beiden Länder oder einer öffentlichen Gemeinschaft dieser Länder für die gewöhnliche Ausübung seiner Tätigkeit seinen ständigen Wohnsitz im anderen Lande hat, so ist sein Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Artikels und der seiner Familienangehörigen, die in einer Gemeinschaft zusammenleben, im letzten ständigen Wohnort seines Heimatlandes bestehen geblieben.

Artikel 43. Die Schulden eines in Art. 41 aufgeführten Betriebes werden auf die Güter, die diesem Betrieb gehören, angerechnet. Wenn das Unternehmen einen ständigen Betrieb in beiden Ländern unterhält, so sind die Schulden auf die Güter anzurechnen, die demjenigen Betrieb gehören, welcher die Schulden zu tilgen hat.

Schulden, die durch Liegenschaften oder grundstücksgleiche Rechte, oder durch Wirtschaftsgüter im Sinne des Art. 41 gesichert sind, werden auf diese Güter angerechnet. Wenn dieselbe Schuld gleichzeitig durch Güter verbürgt ist, die in beiden Ländern gelegen sind, so erfolgt die Anrechnung auf die Güter, die sich in jedem Land befinden nach Maßgabe des zu veranlagenden Wertes dieser Güter.

Diese Bestimmung erstreckt sich auf die in Abs. 1 bezeichneten Schulden nur insoweit, als diese Schulden durch die hier vorgesehene Anrechnung nicht gedeckt sind.

Die in den Abs. 1 und 2 nicht vorgesehenen Schulden werden auf die Güter angerechnet, die den Bestimmungen des Art. 42 unterliegen. Wenn die Anrechnung, die in den drei vorstehenden Absätzen vorgesehen ist, einen ungedeckten Restbetrag bestehen läßt, so wird dieser von den anderen Gütern abgezogen, die der Erbschaftssteuer in demselben Land unterliegen. Wenn in diesem Land keine anderen steuerpflichtigen Güter mehr bestehen, oder wenn der Abzug trotzdem einen ungedeckten Restbetrag hinterläßt, so wird dieser auf die in dem anderen Land der Steuer unterliegenden Güter angerechnet.

Artikel 44. Wenn infolge eines Todesfalles ein Nachlaß zu einem Teil in dem ersten, zum anderen Teil in dem zweiten Land zu veranlagen ist, so kann jedes Land für die Festsetzung des Steuersatzes den Wert des Gesamtnachlasses zu Grunde legen.

Kapitel III - Indirekte Steuern - Verkehrsteuern - Stempelgebühren

Artikel 45. Jedes der beiden Länder befreit von den in den obigen Art. 6 und 7 vorgesehenen Steuern und Abgaben die Rechtsvorgänge und Werte, welche im anderen Land vorschriftsmäßig versteuert worden sind.

Kapitel IV - Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 46. Für die Anwendung der Art. 22 bis 24 der vorliegenden Satzung bezeichnet das Wort "Person":

  1. a)
    alle natürlichen Personen,
  2. b)
    alle juristischen Personen,
  3. c)
    alle Vereinigungen natürlicher Personen, welche die Eigenschaft einer juristischen Person nicht besitzen.

Der Ausdruck "ständige Betriebsstätte" bezeichnet den Sitz von tatsächlichen Direktionen, Filialen, Fabriken oder anderen ständigen Einrichtungen, in welchen die gesamte oder teilweise Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Wenn ein Unternehmen des einen Landes im anderen Land Geschäfte durch Vermittlung eines dort ansässigen Vertreters abschließt, der die entsprechenden, für den Abschluss der Verträge notwendigen Vollmachten besitzt oder über ein Warenlager verfügt, das ihm erlaubt, die laufenden Bestellungen zu erledigen, so wird dasselbe als ein Unternehmen betrachtet, welches einen ständigen Betrieb in diesem Lande unterhält. Andererseits gelten folgende Einschränkungen:

  1. 1.
    Die Tatsache, dass ein in einem der beiden Länder eingerichtetes Unternehmen durch Vermittlung eines Vertreters, eines Maklers oder einer Filiale Handelsbeziehungen mit den anderen Ländern unterhält, bedeutet nicht, dass dieses Unternehmen einen ständigen Betrieb in diesem letzteren Lande hat.
  2. 2.
    Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen eines der beiden Länder im anderen Land, selbst in der Form eines ständigen Betriebes, Kontore besitzt, die lediglich Waren für die Versorgung von in dem ersten Land befindlichen Verkaufsgesellschaften oder Veredelungsbetrieben einkaufen, darf keineswegs der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen im anderen Land eine ständige Betriebsstätte unterhält.
  3. 3.
    Für Versicherungsgesellschaften gilt eine von den vertragschließenden Ländern beglaubigte Vertretung, die befugt ist, Quittungen über Prämieneingänge auszustellen, als ständiger Betrieb.

Der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Personen befindet sich am gewöhnlichen Wohnort, d.h. am Ort ihrer Heim- oder Wohnstätte oder, in Ermangelung einer solchen, am Hauptaufenthaltsort. Für juristische Personen sowie Vereinigungen natürlicher Personen, welche die Eigenschaft einer juristischen Person nicht besitzen, gilt als steuerlicher Wohnsitz der Ort, in welchem sich der Sitz ihrer tatsächlichen Leitung befindet.

Die Personen jedoch, die sich an Bord eines Schiffes aufhalten, haben ihren steuerlichen Wohnsitz im Lande des Heimathafens des Schiffes. Wenn der Schiffshalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz an Bord des Schiffes hat, so befindet sich der Heimathafen in dem Lande, dessen Staatsangehöriger der Schiffshalter ist, sofern das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet seines Heimatlandes ausdehnt.

Artikel 47. Die Frage ob ein Gut oder Recht als bewegliches oder unbewegliches Gut zu betrachten ist, wird nach der Gesetzgebung desjenigen Landes entschieden, in welchem das betreffende Gut gelegen ist.

Artikel 48. Jeder Steuerzahler, der nachweisen kann, dass die von den beiden Länder ergriffenen Maßnahmen für ihn zu einer Doppelbesteuerung in Bezug auf die in dieser Satzung vorgesehenen Steuern geführt haben, kann einen Antrag an das Land stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn dieser Steuerzahler eine Gesellschaft oder Körperschaft ist, an das Land, in welchem diese Gesellschaft oder Körperschaft entstanden oder gegründet worden ist. Wenn dieser Antrag begründet, ist, kann sich die maßgebende Behörde des Landes mit der maßgebenden Behörde des anderen Landes in Verbindung setzen, um in gerechter Weise die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die maßgebenden Behörden der beiden Länder können ebenfalls in Verbindung treten, zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Fällen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, sowie in den Fällen, in weichen die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung zu Schwierigkeiten oder Zweifeln Anlaß geben können.

IV. Teil
Gegenseitige Rechtshilfe der beiden Verwaltungen

Kapitel I -Auskünfte betreffend die Steuerveranlagungen

Artikel 49. Die Steuerbehörden der beiden Länder tauschen freiwillig alle Erfahrungen und Unterlagen aus, welche sie gemäß den Richtlinien der eigenen Gesetzgebung gesammelt haben und die für die Steuerveranlagung nützlich sein können.

Die Bedingungen unter welchen die Steuerbehörden der beiden Länder, die in diesem Art, vorgesehenen Auskünfte sowie die Art dieser Unterlagen gegenseitig austauschen, werden durch direkte Abmachungen zwischen den beiden Verwaltungen festgelegt.

Artikel 50. Für die Anwendung des Art. 49 wird im Saarland eine gesetzliche Regelung eingeführt, welche der saarländischen Verwaltung die Möglichkeit gibt, die für die Veranlagung oder Kontrolle der Steuern notwendigen Unterlagen zu sammeln und zwar unter denselben Bedingungen, die in Frankreich üblich sind, insbesondere in Bezug auf die Unterlagen, die vorgesehen sind im: Code général francais de impots directs (französische Gesetzessammlung in bezug auf die direkten Steuern).

  • Art. 70 - 71 - 72 (Gehälter - Löhne)
    103 bis - 103 ter, 103 quater (Makler und verschiedene Verwaltungen).
    156 ter und 156 quater (Zinsscheinverzeichnisse).
  • Code francais de l'Enregistrement (französische Gesetzessammlung in bezug auf die Verkehrsteuern (Enregistrementssteuern).
  • Art. 258 - 260 (Kassenschränke).
    268 - 269 (Versicherungen).
    271 - 272 (Hinterleger und Gläubiger).

Artikel 51. Die französischen Steuerbehörden und die saarländische Steuerbehörde tauschen außerdem auf besonderen Auftrag hin Auskünfte aus, die bestimmte Einzelfälle betreffen.

Kapitel II - Erhebungen

Artikel 52. Die Steuerbehörden eines jeden Landes gewähren sich gegenseitig Beistand und Mitwirkung in der Erhebung der Steuern, Zuschlägen, Zinsen, Unkosten und Strafen gemäß den Richtlinien ihrer eigenen Gesetzgebung, sofern die Steuern endgültig geschuldet sind.

Artikel 53. Die Zustellungen, Zwangsmaßnahmen, Vollstreckungen, erfolgen im Anschluss an die Vorlage einer Abschrift oder eines amtlichen Auszuges der Vollstreckungsurkunde, die gegebenenfalls von den Abschriften oder amtlichen Auszügen des endgültigen Entscheides begleitet sein müssen. Die Entscheidungen sind in der Form vollstreckbar, die der Gesetzgebung des Landes, in welchem die Eintreibung vollzogen wird, entspricht. Die einzutreibenden Steuerforderungen genießen dieselben Garantien und Vorrechte, wie die gleichen Steuerforderungen desjenigen Landes, in welchem die Eintreibung vollzogen wird.

Artikel 54. Bei Steuerforderungen, gegen die noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, darf die Steuerbehörde des Landes, das als Gläubiger auftritt, von der Steuerbehörde des anderen Landes verlangen, dass Sicherheitsmaßnahmen, unter Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Art. ergriffen wenden.

Kapitel III - Besondere Bestimmungen

Artikel 55. In Abweichung der Bestimmungen der Art. 53 und 54 führt die französische Zollverwaltung laut Art. 1 die Eintreibung ihrer Forderungen nach den eigenen Richtlinien durch.

Artikel 56. Die Erben eines französischen Staatsangehörigen, die in Frankreich ansässig sind, können Geldbeträge und Wertpapiere aus einem aus dem Saarland stammenden Nachlaß nur dann beanspruchen, wenn sie den im Art. 52 des französischen Gesetzes vom 13. Juli 1925 vorgesehenen Vorschriften genügt haben.

V. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I - Anwendungsbereich

Artikel 57. Die Bestimmungen der vorliegenden Satzung finden Anwendung auf das französische Mutterland einerseits und das Saarland andererseits.

Kapitel II - Anwendungsbereich

Artikel 58. Die Durchführungsbestimmungen dieser Satzungen werden durch eine gemischte Kommission festgelegt werden, die sich wie folgt zusammensetzen wird:

  • der Finanzminister der französischen Republik, oder sein Stellvertreter, als Vorsitzender;
  • zwei französische Mitglieder, die durch die französische Regierung ernannt werden, und
  • drei saarländische Mitglieder, die durch die saarländische Regierung ernannt werden.

Die Kommission wird ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

Die Beschlüsse der gemischten Kommission werden in Frankreich und im Saarland in derselben Form wie die Gesetze und Verordnungen des betreffenden Landes bekanntgegeben, veröffentlicht und ausgeführt werden.

Artikel 59. Der vorliegende Vertrag wird nach seiner Annahme durch die Verfassunggebende Versammlung des Saarlandes in Kraft treten, mit der Veröffentlichung des im Art. 3 des Gesetzes vom 15. November 1947 betr. die Einführung des Franc im Saarland vorgesehenen Erlaß durch die Regierung der französischen Republik.