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Anhang NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

Anhang NBauO – Verfahrensfreie Baumaßnahmen

(zu § 60 Abs. 1)

Übersicht
Gebäude1.
Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen2.
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz3.
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen4.
Behälter5.
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe6.
Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen7.
Bauliche Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen8.
Bauliche Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung9.
Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten10.
Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen11.
Tragende und nichttragende Bauteile12.
Fenster, Türen, Außenwände und Dächer13.
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen14.

1.
Gebäude

  1. 1.1

    Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,

  2. 1.2

    bis zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als 30 m2 Grundfläche auf einem Baugrundstück sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,

  3. 1.3

    Gebäude mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Erzeugnissen dieser Betriebe bestimmt sind,

  4. 1.4

    Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  5. 1.5

    Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,

  6. 1.6

    Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche,

  7. 1.7

    Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unterhalten werden,

  8. 1.8

    Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche.

2.
Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen

  1. 2.1

    Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,

  2. 2.2

    Wärmepumpen,

  3. 2.3

    Solarenergieanlagen mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen sowie

    1. a)

      die mit der Errichtung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder

    2. b)

      die mit der Nutzung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der Nutzung

    bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Solarenergieanlagen angebracht werden,

  4. 2.4

    Blockheizkraftwerke, die keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind, einschließlich der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, in zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn der Betrieb eines solchen Blockheizwerks die Zulässigkeit der bestehenden Nutzung des Gebäudes unberührt lässt, im Außenbereich jedoch nur, soweit sie einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB dienen,

  5. 2.5

    Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB festgesetzt sind, und im Außenbereich

    1. a)

      auf baulichen Anlagen bis 2 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage und

    2. b)

      im Übrigen bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche,

    außer an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmalen.

3.
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz

  1. 3.1

    Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, geführt werden, sowie Lüftungs- und Klimageräte,

  2. 3.2

    Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas oder Wärme,

  3. 3.3

    Brunnen,

  4. 3.4

    Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

  5. 3.5

    Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m3 häusliches Schmutzwasser,

  6. 3.6

    Sanitärinstallationen wie Toiletten, Waschbecken und Badewannen,

  7. 3.7

    Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- oder Niederdruckdampfheizungen,

  8. 3.8

    bauliche Anlagen, die ausschließlich der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen und eine Grundfläche von nicht mehr als 20 m2 und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben,

  9. 3.9

    Brandmeldeanlagen in Wohnungen.

4.
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen

  1. 4.1

    Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Telekommunikationsleitungen,

  2. 4.2

    Unterstützungen von Seilbahnen und von Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,

  3. 4.3

    Fahnenmasten,

  4. 4.4

    Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m, außer im Außenbereich,

  5. 4.5

    Sirenen und deren Masten,

  6. 4.6

    Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe von

    1. a)

      nicht mehr als 10 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Buchstabe b,

    2. b)

      nicht mehr als 15 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten,

    gemessen bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage, und zugehörige Versorgungseinheiten mit nicht mehr als 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden,

  7. 4.7

    ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden,

  8. 4.8

    die nachträgliche Anbringung von weiteren Antennen an bestehenden Antennenmasten, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,

  9. 4.9

    Signalhochbauten der Landesvermessung,

  10. 4.10

    Blitzschutzanlagen.

5.
Behälter

  1. 5.1

    Behälter zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Stoffe mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt mit den Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie den zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

  2. 5.2

    Futtermittelbehälter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und in denen nur Futtermittel gelagert werden, mit nicht mehr als 6 m Höhe,

  3. 5.3

    Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 t,

  4. 5.4

    Behälter für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 6 m3 Behälterinhalt,

  5. 5.5

    transportable Behälter für feste Stoffe,

  6. 5.6

    Behälter mit nicht mehr als 50 m3 Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe, die nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere nicht für Jauche oder Gülle, bestimmt sind, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  7. 5.7

    Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 m3 Rauminhalt.

6.
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

  1. 6.1

    Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

  2. 6.2

    Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9,

  3. 6.3

    offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  4. 6.4

    Durchlässe und Brücken mit nicht mehr als 5 m lichte Weite.

7.
Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen

  1. 7.1

    Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen und nicht mehr als 300 m2 Fläche haben,

  2. 7.2

    künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche mit nicht mehr als 15 m3 Rauminhalt,

  3. 7.3

    Erkundungsbohrungen.

8.
Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen

  1. 8.1

    Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,

  2. 8.2

    Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.

9.
Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung

  1. 9.1

    Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten, Parkanlagen oder Naherholungsbereichen dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

  2. 9.2

    Vorrichtungen zum Teppichklopfen oder Wäschetrocknen,

  3. 9.3

    Spielplätze im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 und bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- oder Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,

  4. 9.4

    bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,

  5. 9.5

    bauliche Anlagen für Trimmpfade,

  6. 9.6

    Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

  7. 9.7

    luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.6 verfahrensfrei sind,

  8. 9.8

    Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Sportanlagen oder Freizeitanlagen,

  9. 9.9

    Stege ohne Aufbauten in oder an Gewässern,

  10. 9.10

    Wildfütterungsstände,

  11. 9.11

    Hochsitze mit nicht mehr als 4 m2 Nutzfläche,

  12. 9.12

    Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude,

  13. 9.13

    Bienenstöcke, -beuten und -freistände.

10.
Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten

  1. 10.1

    Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,

  2. 10.2

    vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

  3. 10.3

    Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

  4. 10.4

    Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten oder in durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebieten für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung,

  5. 10.5

    Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das Fahrverhalten,

  6. 10.6

    Orientierungs- und Bildtafeln über Radrouten, Wanderwege und Lehrpfade, Schilder, die durch Rechtsvorschrift geschützte Teile von Natur und Landschaft kennzeichnen, sowie Wegweiser zu Stätten, die dem Totengedenken dienen,

  7. 10.7

    Schilder, die Notfalltreffpunkte kennzeichnen,

  8. 10.8

    Warenautomaten und Paketstationen, wenn der Brutto-Rauminhalt jeweils nicht mehr als 10 m3 beträgt, außer im Außenbereich

  9. 10.9

    die

    1. a)

      mit der Errichtung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder

    2. b)

      mit der Nutzung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der Nutzung

    bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Anlage angebracht wird.

11.
Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

  1. 11.1

    Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,

  2. 11.2

    erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m2,

  3. 11.3

    fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder bestimmt sind und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s betrieben werden,

  4. 11.4

    aufblasbare Spielgeräte, wenn der betretbare Bereich nicht höher als 5 m liegt und, soweit ein betretbarer Bereich überdacht ist, wenn die Entfernung von jedem Punkt des überdachten betretbaren Bereichs bis zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, wenn ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt,

  5. 11.5

    Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, mit nicht mehr als 5 m Höhe, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 und einer Fußbodenhöhe von nicht mehr als 1,50 m,

  6. 11.6

    Zelte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m2 Grundfläche,

  7. 11.7

    Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für längstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,

  8. 11.8

    Behelfsbauten, die in einer Notsituation erforderlich sind, der Landesverteidigung, dem Brandschutz, dem Katastrophenschutz, dem Bevölkerungsschutz, der Unfallhilfe, der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

  9. 11.9

    bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und keine fliegenden Bauten sind,

  10. 11.10

    bauliche Anlagen, die für längstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,

  11. 11.11

    bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind, nicht jedoch Gebäude,

  12. 11.12

    vorübergehend genutzte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Produkte, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,

  13. 11.13

    Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich,

  14. 11.14

    Gerüste,

  15. 11.15

    Baustelleneinrichtungen einschließlich der für die Baustelle genutzten Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

  16. 11.16

    ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt.

12.
Tragende und nichttragende Bauteile

  1. 12.1

    Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen, in fertiggestellten Wohngebäuden oder fertiggestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,

  2. 12.2

    Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerwiderstandsfähig (§ 26 Abs. 2) sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden,

  3. 12.3

    Bekleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden oder fertiggestellten Wohnungen,

  4. 12.4

    Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwerentflammbar noch nichtbrennbar sein müssen, in Gebäuden.

13.
Fenster, Türen, Außenwände und Dächer

  1. 13.1

    Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellten Wohngebäuden, fertiggestellten Wohnungen oder in Wänden oder Decken nach Nummer 12.2,

  2. 13.2

    Fenster und Türen in vorhandenen Öffnungen,

  3. 13.3

    Fenster- und Rollläden,

  4. 13.4

    Außenwandbekleidungen einschließlich einer Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendung und Verputz baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,

  5. 13.5

    Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene Dacheindeckungen ausgewechselt werden,

  6. 13.6

    Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion, unter Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen jedoch nur dann, wenn die Bedachung für Baumaßnahmen zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude, ausgenommen bei Hochhäusern, angehoben wird.

14.
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

  1. 14.1

    Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines Wege- und Gewässerplans nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,

  2. 14.2

    Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

  3. 14.3

    Erdgasbetankungsgeräte und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge und die damit verbundene Änderung der Nutzung,

  4. 14.4

    Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von nicht mehr als 7,50 m,

  5. 14.5

    Denkmale und Skulpturen mit nicht mehr als 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

  6. 14.6

    Bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,

  7. 14.7

    Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als insgesamt 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze,

  8. 14.8

    Fahrradabstellanlagen, in einem Gebäude jedoch nur dann, wenn das Gebäude an mindestens einer Seite vollständig offen ist,

  9. 14.9

    Fahrzeugwaagen,

  10. 14.10

    land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke mit nicht mehr als 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, einschließlich der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Fahrbahnverbreiterungen im Verlauf von Kurven, Ausweichstellen, Wendestellen und Kreuzungen sowie bei Überfahrten von Durchlässen einschließlich der damit verbundenen Böschungsabsicherung, soweit die Fahrbahnverbreiterungen erforderlich sind, um eine sichere Befahrung mit land-, forst- und holzwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ermöglichen,

  11. 14.11

    Lager- und Abstellplätze für die Anzucht oder den Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen, sowie sonstige Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, wenn sie unbefestigt sind,

  12. 14.12

    Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind,

  13. 14.13

    Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet.