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Anhang 1 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

Anhang 1 LBG – (zu § 8 Abs. 1)

Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. A.

    im Bereich der staatlichen allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden für Landesbeamtinnen und Landesbeamte

    1. 1.

      der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Abteilungen sowie der Leiterinnen und der Leiter der Zentralstellen und Referate der obersten Landesbehörden,

    2. 2.

      der Regierungsvizepräsidentinnen und der Regierungsvizepräsidenten und der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen der Regierungspräsidien,

    3. 3.

      der Leiterinnen und der Leiter, der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter und der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen der Landesoberbehörden und der höheren Sonderbehörden sowie in der Oberfinanzdirektion auch der Referatsleiterinnen und Referatsleiter, wenn diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    4. 4.

      der Leiterin oder des Leiters, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters, der Leiterinnen und Leiter und der stellvertretenden Leiterinnen und der stellvertretenden Leiter der Abteilungen, der Leiterinnen und der Leiter der Referate sowie der Leiterinnen und der Leiter der Regionalstellen des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung,

    5. 5.

      der Leiterinnen und Leiter der unteren Sonderbehörden,

    6. 6.

      der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten der Landratsämter;

  2. B.

    im Innenministerium zusätzlich

    der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Polizei;

  3. C.

    im Bereich der den Ministerien sonstigen nach geordneten Behörden und Stellen sowie der der Aufsicht der Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen der Kommunalbereich nach Buchstabe D

    1. 1.

      der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen und Referate der Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund,

    2. 2.

      der Direktorin oder des Direktors als Leiterin oder Leiter und der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landeszentrale für politische Bildung,

    3. 3.

      der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes,

    4. 4.

      der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Einsatz,

    5. 5.

      der Präsidentin oder des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei,

    6. 6.

      der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums,

    7. 6a.

      der Leiterinnen und Leiter der Abschiebungshafteinrichtungen,

    8. 7.

      der Leiterin oder des Leiters des Hauses der Heimat,

    9. 8.

      der Präsidentin oder des Präsidenten der IT Baden-Württemberg sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,

    10. 9.

      der Leiterin oder des Leiters, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters, der Leiterinnen und der Leiter und der stellvertretenden Leiterinnen und der stellvertretenden Leiter der Abteilungen sowie der Leiterinnen und der Leiter der Referate des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg,

    11. 10.

      der Leiterinnen und der Leiter der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte,

    12. 11.

      der Leiterin oder des Leiters des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg,

    13. 12.

      der Direktorin oder des Direktors des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg,

    14. 13.

      der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen,

    15. 14.

      der Leiterinnen und der Leiter der Dezernate der Universitäten und Universitätsklinika, wenn diese innerhalb der Landesbesoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    16. 15.

      der Leiterinnen und der Leiter der Universitätsrechenzentren, wenn sie nicht Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sind,

    17. 16.

      der Leiterinnen und der Leiter der Universitäts- und Landesbibliotheken,

    18. 17.

      der Leiterin oder des Leiters des Landesarchivs,

    19. 18.

      der Verwaltungsdirektorinnen und der Verwaltungsdirektoren an Staatstheatern,

    20. 19.

      der Leiterinnen und der Leiter sowie der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der Generalstaatsanwaltschaften,

    21. 20.

      der Leiterinnen und der Leiter der Staatsanwaltschaften,

    22. 21.

      der Leiterinnen und der Leiter der Justizvollzugseinrichtungen,

    23. 22.

      der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters und der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg,

    24. 23.

      der Leiterin oder des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg,

    25. 24.

      der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,

    26. 25.

      der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Münzen,

    27. 26.

      der Hauptgeschäftsführerinnen und der Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Handwerkskammern,

    28. 27.

      der stellvertretenden Verbandsdirektorinnen und der stellvertretenden Verbandsdirektoren der Regionalverbände und des Verbandes Region Rhein-Neckar,

    29. 28.

      der Leiterinnen oder der Leiter der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter,

    30. 29.

      der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum,

    31. 30.

      der Leiterin oder des Leiters und der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,

    32. 30a.

      die oder der Vorstandsvorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg,

    33. 31.

      der Leiterin oder des Leiters des Haupt- und Landgestüts Marbach,

    34. 32.

      der Leiterin oder des Leiters der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde Schwäbisch Gmünd,

    35. 33.

      der Leiterin oder des Leiters der Landesanstalt für Schweinezucht mit Sitz in Boxberg,

    36. 34.

      der Leiterin oder des Leiters des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ Augustenberg),

    37. 35.

      der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,

    38. 36.

      der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg,

    39. 37.

      der Leiterin oder des Leiters des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW),

    40. 38.

      der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen Weinbauinstituts Versuchs- und Forschungsanstalt für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg,

    41. 39.

      der Chefärztinnen und der Chefärzte der Versorgungskuranstalt Bad Mergentheim und der Versorgungskuranstalt Bad Wildbad,

    42. 40.

      der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen, Sonderreferate und vergleichbarer Organisationseinheiten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Landesbesoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Landesbesoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    43. 41.

      der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Landesbesoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Landesbesoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    44. 42.

      der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,

    45. 43.

      der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters, der Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen der Betriebsleitung und der Leiterinnen oder der Leiter der Ämter des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Staatlichen Schlösser und Gärten,

    46. 44.

      der Direktorin oder des Direktors der Staatlichen Anlagen und Gärten;

  4. D.

    im Bereich der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverwaltungsverbände, kommunalen Zweckverbände, des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Komm.ONE, der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg und des Verbandes Region Stuttgart für deren Beamtinnen und Beamte

    1.  

      der Leiterinnen und der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, die vom zuständigen Organ allgemein durch Satzung oder Beschluss für die Übertragung auf Probe bestimmt sind; sie sind im Stellenplan entsprechend auszuweisen.