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Anhang 1 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

Anhang 1 LBG – Anhang
(zu § 34a Abs. 1(1)

Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. A

      

    im Bereich der staatlichen allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden für Landesbeamte

    1. 1.

      der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen sowie der Leiter der Zentralstellen und Referate der obersten Landesbehörden,

    2. 2.

      der Regierungsvizepräsidenten und der Leiter der Abteilungen der Regierungspräsidien,

    3. 3.

      der Leiter, stellvertretenden Leiter und der Leiter der Abteilungen der Landesoberbehörden und der höheren Sonderbehörden sowie in der Oberfinanzdirektion auch der Gruppenleiter, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    4. 4.

      der Leiter der unteren Sonderbehörden,

    5. 5.

      der Ersten Landesbeamten der Landratsämter;

  2. B

      

    im Innenministerium zusätzlich

    1. 1.

      des Leiters und der Bereichsleiter der Stabsstelle für Verwaltungsreform,

    2. 2.

      des Inspekteurs der Polizei;

  3. C

      

    im Bereich der den Ministerien sonstigen nachgeordneten Behörden und Stellen sowie der der Aufsicht der Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen der Kommunalbereich nach Buchst. E

    1. 1.

      der Leiter der Abteilungen und Referate der Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten,

    2. 2.

      des Leiters des Informationsbüros des Landes Baden-Württemberg in Brüssel,

    3. 3.

      des Direktors als Leiter und der Abteilungsleiter der Landeszentrale für politische Bildung,

    4. 4.

      des Präsidenten des Landeskriminalamtes,

    5. 5.

      des Direktors der Bereitschaftspolizei,

    6. 6.

      des Leiters der Akademie der Polizei,

    7. 7.

      des Rektors der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei,

    8. 8.

      der Leiter der Polizeidirektionen und Polizeipräsidien,

    9. 9.

      des Leiters des Hauses der Heimat,

    10. 10.

      des Direktors des Zentrums für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung,

    11. 11.

      des Leiters und der Leiter der Abteilungen des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht Stuttgart,

    12. 12.

      der Leiter der Staatlichen Seminare für Schulpädagogik,

    13. 13.

      der Leiter der Staatlichen Seminare für schulpraktische Ausbildung,

    14. 14.

      der Leiter der Pädagogischen Fachseminare,

    15. 15.

      des Leiters des Fachseminars für Sonderpädagogik,

    16. 16.

      der Leiter der Landesbildstellen,

    17. 17.

      (gestrichen)

    18. 18.

      des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater,

    19. 19.

      des Leiters des Internationalen Instituts für Berufsbildung Mannheim,

    20. 20.

      der Schulleiter an öffentlichen Schulen,

    21. 21.

      der Leiter der Dezernate der Universitäten und Universitätsklinika, wenn diese innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    22. 22.

      der Leiter der Universitätsrechenzentren, wenn sie nicht Universitätsprofessoren sind,

    23. 23.

      der Leiter der Universitäts- und Landesbibliotheken,

    24. 24.

      des Leiters des Landesarchivs,

    25. 25.

      der Verwaltungsdirektoren an Staatstheatern,

    26. 26.

      (gestrichen)

    27. 27.

      der Leiter und stellvertretenden Leiter der Generalstaatsanwaltschaften,

    28. 28.

      der Leiter der Staatsanwaltschaften,

    29. 29.

      der Leiter der Justizvollzugsanstalten,

    30. 30.

      des Vollzugsleiters und des ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg,

    31. 31.

      des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg,

    32. 32.

      des Leiters der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,

    33. 33.

      (gestrichen)

    34. 34.

      der Leiter der Staatlichen Münzen,

    35. 35.

      des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilungen der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Otto-Graf-Institut),

    36. 36.

      der Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer der Handwerkskammern,

    37. 37.

      der stellvertretenden Verbandsdirektoren der Regionalverbände und des Verbandes Region Rhein-Neckar,

    38. 38.

      der Leiter der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter,

    39. 39.

      des Leiters des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum,

    40. 40.

      des Leiters und der Leiter der Abteilungen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,

    41. 41.

      des Leiters des Haupt- und Landgestüts Marbach,

    42. 42.

      des Leiters der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde Schwäbisch Gmünd,

    43. 43.

      des Leiters der Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim,

    44. 44.

      des Leiters der Landesanstalt für Pflanzenschutz Stuttgart,

    45. 45.

      des Leiters der Landesanstalt für Schweinezucht Forchheim,

    46. 46.

      des Leiters der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg,

    47. 47.

      des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,

    48. 48.

      des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft Aulendorf,

    49. 49.

      des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg,

    50. 50.

      des Leiters der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt - Dr.-Oskar-Farny-Institut - Wangen im Allgäu,

    51. 51.

      des Leiters des Staatlichen Weinbauinstituts Versuchs- und Forschungsanstalt für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg,

    52. 52.

      der Chefärzte der Versorgungskuranstalt Bad Mergentheim und der Versorgungskuranstalt Bad Wildbad,

    53. 53.

      der Leiter der Abteilungen, Sonderreferate und vergleichbarer Organisationseinheiten der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    54. 54.

      (weggefallen)

    55. 55.

      der Leiter der Abteilungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

    56. 56.

      der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,

    57. 57.

      des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilungen des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg;

  4. D

      

    im Bereich der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverwaltungsverbände, kommunalen Zweckverbände, des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Datenzentrale Baden-Württemberg, Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg und Verbandes Region Stuttgart für deren Beamte

    1.  

      der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, die vom zuständigen Organ allgemein durch Satzung oder Beschluß für die Übertragung auf Probe bestimmt sind; sie sind im Stellenplan entsprechend auszuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).