Rechtswörterbuch

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Allgemeine Gleichbehandlung

 Normen 

AGG

SoldGG

RL 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft

RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

RL 2002/73 zur Änderung der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen

RL 2004/113 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

 Information 

1. Allgemein

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist wie folgt aufgebaut:

  • Allgemeiner Teil

  • Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen

  • Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr

  • Rechtsschutz

  • Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

  • Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle

2. Inhalt des Gesetzes

2.1 Benachteiligungsgründe

Ziel des Gesetzes ist es gemäß § 1 AGG Benachteiligungen aus folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:

  • Geschlecht

    Auch das dritte Geschlecht (Intersexualität) ist nunmehr geschützt (BVerfG 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16).

  • Rasse oder ethnischer Herkunft

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780) ist das Merkmal der "ethnischen Herkunft" in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist EU-rechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien, wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) vom 7. März 1966 nennt: Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums (im Sinne des ethnischen Ursprungs).

    Hinweis:

    Trotz der Verwendung des Ausdrucks "Rasse" wird nach der Begründung des Gesetzgebers sowie der entsprechenden Europäischen Richtlinie die Einteilung von Menschen in verschiedene Rassen ausdrücklich abgelehnt. Das Diskriminierungsmerkmal ist daher auch formuliert als "aus Gründen der Rasse" und nicht "wegen seiner Rasse", wie es noch in Art. 3 Abs. 3 GG steht.

  • Religion und Weltanschauung

    Hinweis:

  • Behinderung:

    Für die Anwendung des Benachteiligungsgrundes der Behinderung bestehen folgende Grundsätze (BAG 19.12.2013 - 6 AZR 190/12):

    Eine Behinderung liegt unter Berücksichtigung des maßgeblichen supranationalen Rechts vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanziell beeinträchtigt sein kann. Auf einen bestimmten GdB kommt es nicht an.

    Der Begriff der "Behinderung" entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

    Die Neufassung des Behinderungsbegriffs zum 01.01.2018 entspricht dem Verständnis der UN-BRK. Menschen mit Behinderungen haben langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

    Auch eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung zur Folge.

    Der EuGH hat entschieden, dass Adipositas (starkes Übergewicht) als solche keine "Behinderung" im Sinne des AGG ist. Aber:

    Dagegen fällt die Adipositas eines Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff "Behinderung" im Sinne des AGG (EuGH 18.12.2014 - C 354/13).

  • Sexuelle Identität

    Erfasst werden homosexuelle Männer und Frauen, bisexuelle oder transsexuelle Menschen.

  • Alter

    Der Begriff "Alter" schützt gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen. Es geht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780) nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung, wenngleich dies ein Schwerpunkt des Anwendungsbereichs ist.

    Hinweis:

    Siehe zu den Einzelheiten den Beitrag "Altersdiskriminierung".

2.2 Benachteiligungshandlungen

Es wird nicht jede mit der Zufügung eines Nachteils verbundene Ungleichbehandlung im Sinne einer Diskriminierung erfasst. Das Gesetz beinhaltet folgende Tatbestandshandlungen, die in § 3 AGG legaldefiniert werden:

  • Unmittelbare Benachteiligungen:

    Wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

    Die unmittelbare Benachteiligung muss entweder noch andauern bzw. bereits abgeschlossen sein oder es muss eine hinreichend konkrete Gefahr bestehen. Nicht ausreichend ist eine abstrakte Gefahr. Auch bei der mittelbaren Benachteiligung muss der Benachteiligte konkret betroffen sein bzw. es muss eine konkrete Gefahr bestehen.

  • Mittelbare Benachteiligungen:

    Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes und der Anwendung angemessener Mittel Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könnten.

    Beispiel:

    Die Regelung in einem Sozialplan, nach der Mitarbeiter einen Zuschlag bei der Abfindung für Kinder bekommen, die auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind, ist als mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung gegenüber einer Mitarbeiterin mit Kindern unwirksam, die in die Steuerklasse V eingestuft ist, in der Kinder nicht eingetragen werden können (LAG Nürnberg 03.11.2015 - 7 Sa 655/14). Hintergrund ist, dass viele Frauen die Steuerklasse V wählen.

  • Belästigungen:

    Wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Anfeindungen, Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

  • Sexuelle Belästigungen:

    Wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

  • Anweisung zur Benachteiligung:

    Wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Die Benachteiligungen müssen zielgerichtet sein, erfasst wird auch ein Unterlassen, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, z.B. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ausschlaggebend ist, ob objektiv ein Nachteil vorliegt.

Bei der zur Einschätzung einer Benachteiligung vorzunehmenden Vergleichsgruppenbildung kann mangels Vorliegen einer tatsächlichen Vergleichsgruppe auch auf eine hypothetische Vergleichsgruppe zurückgegriffen werden.

Da die Belästigung geeignet sein muss, die Würde des Betroffenen zu verletzten, scheiden geringfügige Belästigungen aus. Im Übrigen kann die Belästigung sowohl verbal als auch nichtverbal geäußert werden. Die Verletzung muss jedoch nicht den Grad der Menschenwürde erreichen, auch muss die Verletzung nicht vorsätzlich geschehen. Ausreichend ist eine nach objektiven Gesichtspunkten bestehende Verletzung, der Betroffene selbst braucht sich nicht verletzt fühlen. Ein Unterfall einer belästigenden Verhaltensweise ist das Mobbing.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz

Allgemeine Gleichbehandlung - Religion

Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht

Antidiskriminierungsstelle

Behindertengleichstellung

Gleichstellungsdurchsetzung

http://www.antidiskriminierungsstelle.de

Lindner: Die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes durch den EuGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2750

Schleusener/Suckow/Voigt: AGG - Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; 5. Auflage 2018

Schünemann/Bethge: Allgemeine Gleichbehandlung von Gesamtschuldnern? § 421 im Lichte des AGG und der einschlägigen europäischen Richtlinien; Juristenzeitung - JZ 2009, 448