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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

 Normen 

§§ 307-309 BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Wirksamkeit des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen in der folgenden Reihenfolge zu überprüfen:

  1. a)

    Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Ein Verstoß gegen § 309 BGB führt zur uneingeschränkten Unwirksamkeit der Klausel. Es bestehen keine Wertungsmöglichkeiten.

  2. b)

    Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit: § 308 BGB enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und ermöglicht so eine wertende Beurteilung der Vertragsbedingungen.

  3. c)

    Generalklausel: § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist als Generalklausel nur subsidiär zu prüfen. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Grundsätze von Treu und Glauben auch in vorformulierten Vertragsbedingungen beachtet werden müssen.

Die Zulässigkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 307 BGB, nicht nach den §§ 14 ff. TzBfG.

2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Um zu untersuchen, ob eine bestimmte Klausel wirksam ist, wird ihr Inhalt zunächst mit dem Katalog der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit verglichen (§ 309 BGB). Stimmt die überprüfte Klausel inhaltlich mit einem Klauselverbot des § 309 BGB überein, dann ist die Klausel unwirksam:

  • Ein wichtiges Klauselverbot betrifft den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden (§ 309 Nummer 7 BGB).

    Gemäß § 309 Nr. 7a BGB ist ein Haftungsausschluss des Verwenders der Geschäftsbedingungen für eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung unzulässig, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Körperverletzung oder zum Tod einer Person gekommen ist.

    Nach der Rechtsprechung (BGH 29.05.2013 - VIII ZR 174/12) ist auch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) unwirksam, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

  • Zu den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeiten gehören auch umfangreiche Ausführungen zur Mängelhaftung. Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag sind die Rechte des Verbrauchers jedoch nicht dispositiv, sodass die Inhaltskontrolle in diesem Bereich an Bedeutung verloren hat.

  • Es sind gemäß § 309 Nummer 8 b) BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Werkleistungen die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden.

    Unzulässig sind auch Kauseln, durch die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen oder zu ersetzen. Das Klauselverbot wurde zum 01.01.2018 dahingehend ergänzt , dass es auch die Verpflichtung des Verkäufers zur Vornahme von Aus- und Einbauleistungen oder den Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz hierfür erfasst.

  • Ebenso unwirksam sind Klauseln, die die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Nacherfüllung beschränken, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

    Auch darf der Klauselverwender nicht die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auf den Kunden abwälzen.

    Des Weiteren ist es nicht möglich, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig zu machen. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln neu hergestellter Sachen ist eine einjährige Mindestfrist einzuhalten.

  • Erwähnenswert ist schließlich, dass Bestimmungen unwirksam sind, die die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändern, insbesondere diesem die Beweislast für Umstände auferlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder in denen der Verwender sich durch den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt (§ 309 Nummer 7 BGB).

  • Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes oder einer pauschalen Wertminderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert gemäß § 309 Nr. 5b BGB, dass dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

  • Der Rücktritt des Vertragspartners kann gemäß § 309 Nr. 8a BGB nach einer vom Verwender der Geschäftsbedingungen verschuldeten Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden. Zulässig ist es aber, den Rücktritt für vom Verwender nicht verschuldete Pflichtverletzungen auszuschließen.

  • Gemäß § 309 Nr. 8b ff BGB können die die Gewährleistung betreffenden Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht verkürzt werden, sofern eine Mindestverjährungsfrist von einem Jahr eingehalten wird, beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eine Ausnahme besteht, wenn die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.

  • Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen), die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, sind gemäß § 309 Nr. 13 BGB an eine strengere Form als die Textform gebunden.

    Bei diesen Erklärungen ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4631) regelmäßig nicht erforderlich, dass sie schriftlich abgegeben werden und dem Empfänger schriftlich zugehen. Im Streitfall muss bei diesen Erklärungen und Anzeigen der Verbraucher beweisen, dass er die Erklärung abgegeben hat. Für den Erklärungsempfänger reicht es aus, dass er erkennen kann, wer eine Erklärung abgegeben hat und welchen Inhalt die Erklärung hat. Auch wenn für eine Erklärung Textform vereinbart ist, kann die Erklärung, ebenso wie bei der Vereinbarung von Schriftform, nur dann wirksam elektronisch abgegeben werden, z.B. durch E-Mail, wenn der Erklärungsempfänger einen Zugang für solche elektronischen Erklärungen eröffnet hat. Bei Onlinegeschäften können aber, wenn nur Textform vereinbart werden kann, regelmäßig alle Kündigungen und anderen unter § 309 Nr. 13 BGB fallenden Erklärungen einfach über das Internet abgegeben werden.

3. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

3.1 Allgemein

Fällt die zu überprüfende Klausel nicht unter den Bereich der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, wird die Überprüfung anhand des Kataloges der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit vorgenommen (siehe dazu den Katalog des § 308 BGB).

3.2 Sonderregelung für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen

Die Europäischen Union hat mit dem Ziel der Verbesserung der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr die RL 2011/7 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr erlassen. Der Inhalt der Richtlinie ist mit dem "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) in das deutsche Recht umgesetzt (siehe insofern den Beitrag "Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr"). Das Gesetz ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten. Dabei kam es für den Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu folgenden Änderungen:

Mit den in § 308 eingefügten Nrn. 1a und 1b BGB wurde eine gegenüber § 271a BGB vorrangig zu berücksichtigende Sonderregelung für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen aufgenommen:

Die § 308 eingefügten Nrn. 1a und 1b BGB regeln die Fälle, dass sich der Verwender von AGB vorbehält, eine Entgeltforderung erst nach unangemessen langer Zeit zu erfüllen oder eine Leistung in unangemessen langer Zeit zu überprüfen oder diese erst nach unangemessen langer Zeit abzunehmen. § 308 Nrn. 1a und 1b BGB konkretisieren als Spezialregelungen für vereinbarte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen das allgemeinere Klauselverbot in § 308 Nr. 1 BGB, soweit es sich gegen zu lange Fristen für die Erbringung von Leistungen wendet.

4. Generalklausel

Fällt die Klausel auch nicht unter die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, dann bleibt (nur) noch die Überprüfung durch die Generalklausel (§ 307 BGB), wonach Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Hinweis:

Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer angewendet werden (§ 310 BGB).

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen der die AGB stellenden Partei gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Absatz 3 Nummer 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 02.09.2009 - 7 AZR 233/08).

Eine unangemessene Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn eine Bestimmung mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist" (§ 307 BGB). Hiermit wird klargestellt, dass den in den Normen des dispositiven Rechts enthaltenen Wertentscheidungen eine Ordnungs- und Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommt.

Beispiele:

  • Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank festgelegte Recht, die Entgelte auch gegenüber einem Verbraucher einseitig festzusetzen (BGH 21.04.2009 - XI ZR 78/08).

  • Voraussetzung des Maklerprovisionsanspruchs ist, dass die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Diese Voraussetzung ist bei einem Nachweismakler nicht gegeben, wenn der Auftraggeber das Objekt bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler kannte, d.h. eine Vorkenntnis bestand. Die Vereinbarung einer sogenannten Vorkenntnisklausel, nach der der Kunde auch bei Vorkenntnis verpflichtet ist, die Maklerprovision zu zahlen, kann nicht in einem Formularvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, da sie von dem wesentlichen Grundgedanken der Maklertätigkeit abweicht.

  • Bei Preisen: Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich weder auf Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch auf Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen benachteiligen den Privatkunden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (BGH 13.05.2014 - XI ZR 405/12).

  • Zur Zulässigkeit der Bestimmung des Orts der Rückgabe einer Leasingsache in AGB siehe den Beitrag "Leasing" oder "Leistungsort"

Ferner liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung "wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist". Eine genaue Richtschnur für eine Gefährdung des Vertragszwecks lässt sich nur anhand des jeweiligen Vertrages finden. Grundsätzlich ist eine Gefährdung aber anzunehmen, wenn der Vertrag nicht mehr als geeignetes Instrument zur Durchsetzung wesentlicher Interessen des Kunden erscheint. Die Art und der Inhalt des betreffenden Vertrages reguliert dabei, welche Rechte und Pflichten "wesentlich" sind. Grundsätzlich sind das bei gegenseitigen Verträgen die beiderseitigen Hauptpflichten, aber auch wichtige Nebenpflichten.

5. Inhaltskontrolle von Paketversendungsklauseln

Der BGH hat mit dem Urteil BGH 07.04.2022 - I ZR 212/20 ausführlich zur Inhaltskontrolle von verschiedenen Paketversendungsklauseln Stellung genommen.

 Siehe auch 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kollision von AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsbestandteil

Kaufvertrag

Transparenzgebot

Werkvertrag - Allgemein

BGH 17.02.2011 - III ZR 35/10 (Sperrung der Mobilfunkverbindung)

BGH 12.02.2009 - III ZR 179/08 (Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners durch eine Kündbarkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

BGH 29.10.2008 - VIII ZR 258/07 (AGB eines Leasingvertrages über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware)

BGH 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 (u.a. Wirksamkeit einer Klausel zur Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung in Verbraucherverträgen)

BGH 30.11.2004 - X ZR 133/03 (Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Waschanlage)

Gehrhoff/Grote/Siering/Statz: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom; Loseblatt

Hamme/Limpert: Postdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Erläuterungen; Loseblatt

Jerger: Kontrolle und Unwirksamkeit von Preisnebenabreden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 3752

Joachim: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2003, 177

Landwehr/Thonfeld: Die Sicherung des Lieferantenkredits durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - sicherungs- und insolvenzrechtliche Konsequenzen; Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung - NZI 2004, 7

Mallmann: Rechtswahlklauseln unter Ausschluss des IPR; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2953

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 18. Auflage 2023

Schäfer: Vertragsschluß unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Fremdmuttersprachlern; Juristenzeitung - JZ 2003, 879

Schmidt: Typische Allgemeine Geschäftsbedingungen in Architektenverträgen; NJW-Spezial 2011, 428