Aliud
Lieferung eines anderen statt des vereinbarten Vertragsgegenstandes.
Nach der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Rechtslage war die Lieferung eines Aliuds keine Erfüllung bzw. kein Mangel.
Im Handelsrecht besteht die Pflicht des Käufers, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen und den Mangel dem Lieferanten anzuzeigen (Rügepflicht). Dies erforderte vor der Änderung des Schuldrechts die Regelung des § 378 HGB a.F., nach der sich diese Rügepflicht auch auf die Lieferung eines Aliuds bezog. Die Vorschrift wurde danach überflüssig und aufgehoben.
Die Lieferung eines Aliuds wird nun sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht als Sachmangel angesehen. Dem Gläubiger stehen die Gewährleistungsrechte zu.
Lorenz: Aliud, peius und indebitum im neuen Kaufrecht; JuS (Juristische Schulung) 2003, 36
Musielak: Die Falschlieferung beim Stückkauf nach dem neuen Schuldrecht; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2003, 89
Schmidt: Spezieskauf und "aliud"; JZ (Juristenzeitung) 1989, 973
Westermann: Das neue Kaufrecht einschließlich des Verbrauchsgüterkaufs; JZ (Juristenzeitung) 2001, 530
Wrase/Müller-Helle: Aliud-Lieferung beim Verbrauchsgüterkauf - ein nur scheinbar gelöstes Problem; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 2537
