Rechtswörterbuch

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Aliud

 Normen 

§ 434 Abs. 5 BGB

§ 633 Abs. 2 S. 3 BGB

 Information 

Lieferung eines anderen statt des vereinbarten Vertragsgegenstandes.

Im Handelsrecht besteht die Pflicht des Käufers, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen und den Mangel dem Lieferanten anzuzeigen (Rügepflicht).

Die Lieferung eines Aliuds wird sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht als Sachmangel angesehen. Dem Gläubiger stehen die Gewährleistungsrechte zu.

§ 434 Abs. 5 BGB bestimmt, dass es einem Sachmangel gleichsteht, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert. Im Vergleich zur entsprechenden bis zum 31.12.2021 in Kraft befindlichen Vorschrift ist nicht mehr geregelt, dass auch die Lieferung einer zu geringen Menge einem Sachmangel gleichsteht. Hintergrund dieser Änderung ist der Umstand, dass die Lieferung einer zu geringen Menge in Artikel 6 Buchstabe a WKRL ausdrücklich als Anwendungsfall der subjektiven Anforderungen an die Kaufsache genannt ist. Die Lieferung einer zu geringen Menge ist daher als Sachmangel anzusehen und steht nicht nur einem Sachmangel gleich. Diese Wertung wird mit der Gesetzesänderung nachvollzogen. Der Umfang der Mängelverantwortung des Verkäufers ändert sich dadurch nicht.

 Siehe auch 

Kaufvertrag - Gewährleistung

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

Lorenz: Aliud, peius und indebitum im neuen Kaufrecht; Juristische Schulung - JuS 2003, 36

Musielak: Die Falschlieferung beim Stückkauf nach dem neuen Schuldrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 89

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 17. Auflage 2022