Rechtswörterbuch

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Aktivlegitimation

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Prozessanforderung an die Parteien eines Prozesses.

Im Rahmen einer Klage ist aktiv- bzw. passivlegitimiert, wer materiell-rechtlich Inhaber des Rechts ist und zur Geltendmachung des Rechts befugt ist bzw. der geltend gemachte Anspruch sich gegen den Beklagten richtet.

Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Die Aktivlegitimation ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist:

  • Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs.

  • Die Prozessführungsbefugnis betrifft die prozessuale Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs.

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

Klageänderung

Parteifähigkeit

Rechtsfähigkeit

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Zivilprozess

BGH 22.10.2009 - III ZR 295/08 (Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II)

BGH 08.12.2004 - XII ZR 96/01 (Aktivlegitimation des Zwangsverwalters)

BAG 12.04.1983 - 3 AZR 607/80 (Aktivlegitimation des Arbeitnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung)

Lettl: Die Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche wegen unberechtigter Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe nach § 128 Abs. 1 MarkenG; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2008, 446

Luckey: "Wer will was von wem...": Haftungsfallen der Aktiv- und Passivlegitimation im Personenschaden, Verkehrs-Rechts-Report - VRR 2008, 404 und 444

Oberthür/Becker: Zahlungsklage. Probleme der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2009, 345

Poretschkin: Aktivlegitimation von Beschwerde führenden Vertrauenspersonen; Neue Zeitschrift für Wehrrecht - NZWehrr2009, 66