Aktivlegitimation
Gesetzlich nicht geregelt.
Prozessanforderung an die Parteien eines Prozesses.
Im Rahmen einer Klage ist aktiv- bzw. passivlegitimiert, wer materiell-rechtlich Inhaber des Rechts ist und zur Geltendmachung des Rechts befugt ist bzw. der geltend gemachte Anspruch sich gegen den Beklagten richtet.
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Die Aktivlegitimation ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden, die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist:
Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs.
Die Prozessführungsbefugnis betrifft die prozessuale Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs.
Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
BGH 22.10.2009 - III ZR 295/08 (Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II)
BGH 08.12.2004 - XII ZR 96/01 (Aktivlegitimation des Zwangsverwalters)
BAG 12.04.1983 - 3 AZR 607/80 (Aktivlegitimation des Arbeitnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung)
Lettl: Die Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche wegen unberechtigter Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe nach § 128 Abs. 1 MarkenG; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2008, 446
Luckey: "Wer will was von wem...": Haftungsfallen der Aktiv- und Passivlegitimation im Personenschaden, Verkehrs-Rechts-Report - VRR 2008, 404 und 444
Oberthür/Becker: Zahlungsklage. Probleme der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2009, 345
Poretschkin: Aktivlegitimation von Beschwerde führenden Vertrauenspersonen; Neue Zeitschrift für Wehrrecht - NZWehrr2009, 66