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Adoptionsvermittlung

 Normen 

AdVermiG

BT-Drs. 19/16718 (zu den am 01.04.2021 in Kraft getretenen Änderungen)

§§ 27 ff SGB VIII

 Information 

1. Allgemein

Öffentliche Hilfe zur Vermittlung einer Adoption.

Adoptionsvermittlung ist eine eigenständige Leistung der Jugendhilfe.

Inhalt des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist die Zuständigkeit und Durchführung der Adoptionsvermittlung in der Bundesrepublik Deutschland. Das materielle Adoptionsrecht ist in den §§ 1741 - 1772 BGB geregelt.

Mit der zum 01.04.2021 in Kraft getretenen Überarbeitung des Adoptionsvermittlungsgesetzes sollen die Anforderungen der Vermittlung bei In- und Auslandsadoptionen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Adoptionsbewerber, der Herkunftseltern, der Adoptiveltern und der Adoptivkinder ausgerichtet werden, um so zu gewährleisten, dass Adoptionen gelingen und zuvörderst dem Kindeswohl dienen.

2. Neuerungen in der Adoptionsvermittlung zum 01.04.2021

Angesichts sich wandelnder Wertevorstellungen in den letzten Jahrzehnten, eines vielfältigeren Familienbildes und neuer Erkenntnisse aus der Forschung war es notwendig, die gesetzlichen Regelungen entsprechend den Bedürfnissen der Familien und der gelebten Adoptionsvermittlungspraxis wie folgt anzupassen:

  • Bessere Beratung und Unterstützung vor, während und nach der Adoption:

    • Es wurde geregelt, dass im Falle der Stiefkindadoption alle Beteiligten vor Abgabe der notariellen Einwilligung in die Adoption bzw. vor dem Antrag auf Adoption beim Familiengericht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle beraten worden sein müssen, andernfalls kann eine Adoption nicht stattfinden.

    • Es wurde ein Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung für alle an einer Adoption Beteiligten eingeführt.

    • Es wurde ein klarer Aufgabenkatalog für die Adoptionsvermittlungsstelle inklusive neuer Aufgaben aufgenommen.

    • Es wurde das sogenannte Verwandtenprivileg gestrichen, d.h. dass Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad ein Kind nicht mehr vermitteln dürfen.

    • Es wurde eine multiprofessionelle Kooperation der verschiedenen Beratungsstellen gesetzlich verankert und dass die Adoptionsvermittlungsstellen die Familien in andere für ihre Bedarfe passende Hilfesysteme vermitteln (sogenannte Lotsenfunktion der Adoptionsvermittlungsstelle.

  • Stärkere Einbindung der Herkunftseltern:

    • Die Adoptionsvermittlungsstellen beraten die Adoptiveltern dahingehend, ihre Kinder von Anfang an und altersentsprechend über die Tatsache der Adoption aufzuklären und unterstützen sie bei der Aufklärung.

    • Die Adoptionsvermittlungsstellen fördern den Informationsaustausch oder Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den Herkunftseltern, indem sie von Beginn an mit allen Beteiligten erörtern, ob und wie sie das gegenseitige Verhältnis gestalten wollen, und dokumentieren das Ergebnis.

    • Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen mit dem Einverständnis der Adoptiveltern darauf hinwirken, dass ihnen die Adoptiveltern freiwillig in regelmäßigen Abständen (etwa im Abstand von ein bis zwei Jahren) allgemeine Informationen über das Kind übermitteln, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Herkunftseltern erhalten ein Recht auf Zugang zu diesen von den Adoptiveltern freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen.

  • Eindämmung unbegleiteter Adoptionen aus dem Ausland

  • Neuregelung der Strukturen der Adoptionsvermittlungsstellen:

    • Die fachliche Äußerung im familiengerichtlichen Verfahren soll immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen.

    • Nur noch die zentralen Adoptionsstellen der Länder sowie die freien Träger Ausland dürfen internationale Adoptionen vermitteln. Die Gestattung zur internationalen Adoptionsvermittlung für die Jugendämter wurde gestrichen.

    • Die sogenannte zweigeteilte Eignungsprüfung bei internationalen Adoptionen wurde eingeführt, wonach die allgemeine Eignungsprüfung der Bewerber durch die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder durch eine Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft für Inlandsadoption (freier Träger Inland) durchgeführt wird und die länderspezifische Eignungsprüfung durch die Stelle, die das Vermittlungsverfahren begleitet.

3. Zuständigkeiten

Zuständig zur Adoptionsvermittlung sind gemäß § 2 AdVermiG folgende Einrichtungen:

  • Die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle der Landesjugendämter.

  • Die einzelnen Jugendämter, sofern sie Adoptionsvermittlungsstellen eingerichtet haben.

  • Freie Träger: Die örtlichen und zentralen Stellen der Diakonie Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und sonstiger diesen angeschlossenen Fachverbänden und Organisationen, sofern die Stellen von der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes anerkannt sind.

4. Antrag auf die Adoption

Der Antrag auf Durchführung der Adoption wird gemäß § 1753 Abs. 2 BGB von einem Notar eingereicht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat (§ 187 FamFG). Vor der Entscheidung ist gemäß § 189 FamFG eine fachliche Äußerung (neu zum 01.014.2021 - zuvor Gutachten) der die Adoption betreuenden Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen.

Die fachliche Äußerung betrifft die Frage, ob das Kind und die Familie des Annehmenden zur Annahme geeignet sind. Dies kann am ehesten durch die Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat oder die den Beratungsschein für den Annehmenden ausgestellt hat, beurteilt werden. Die fachliche Äußerung soll immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben werden. Eine interne Abstimmung untereinander bleibt den Adoptionsvermittlungsstellen unbenommen.

Dem Antrag auf die Adoption soll eine Adoptionspflegezeit vorausgehen, in der eine Eltern-Kind-Verbindung aufgebaut werden soll.

5. Eignungsprüfung

In § 7 AdVermiG wird neu die allgemeine Eignungsprüfung als zentraler Bestandteil des Vermittlungsverfahrens von Adoptionsbewerbern für eine Inlandsadoption gesetzlich geregelt und legal definiert. Danach handelt es sich bei der Eignungsprüfung um eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes.

Die Regelung enthält erstmals Kriterien, die im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigt werden sollen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Die genannten Kriterien umfassen die persönlichen und familiären Umstände, den Gesundheitszustand, das soziale Umfeld und die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie die Klärung der Frage, für welche Kinder die Adoptionsbewerber aufgrund ihrer Bereitschaft und ihrer Stärken als Eltern in Betracht gezogen werden können.

§§ 7b und 7c AdVermiG enthalten die Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber für eine Auslandsadoption und führen damit die Zweiteilung der Eignungsprüfung für internationale Adoptionsvermittlungen ein.

6. Unzulässige Adoptionsvermittlung

Die Adoptionsvermittlung durch Zeitungsannoncen oder andere öffentliche Erklärungen ist gemäß § 6 AdVermiG ausdrücklich verboten. Zuwiderhandlungen sind mit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 25.000,00 EUR bedroht.

Daneben kann bei Durchführung der Adoption durch unzuständige Stellen der Straftatbestand des Kinderhandels gemäß §§ 235, 236 StGB erfüllt sein.

Danach ist auch das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption für den Vermittler mit Strafe bedroht. Die Behörden des Heimatstaates haben sich darüber zu vergewissern, dass die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, ihre Zustimmung unbeeinflusst erteilt haben und die Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.

Soweit der Vermittler die Zustimmung der Eltern, des Vormunds oder des Pflegers zur Adoption durch ein Entgelt herbeiführt, kann er sich wegen Anstiftung zum Kinderhandel strafbar machen.

Gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 StGB ist strafbar auch die Herbeiführung der nach dem jeweils anwendbaren Recht erforderlichen Zustimmung weiterer Personen, insbesondere des Kindes selbst, durch eine Geldzahlung.

7. Unbegleitete Auslandsadoption

Der neu eingefügte § 2b AdVermiG regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren, bei dem keine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) stattfindet, untersagt ist. Der Vermittlungsbegriff bezieht sich dabei auf § 2a AdVermiG und nicht auf die Legaldefinition in § 1 AdVermiG und umfasst daher bei internationalen Adoptionsverfahren auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Adoptionsverfahren, bei denen keine Vermittlung stattgefunden hat, können nun grundsätzlich nicht mehr nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anerkannt werden.

Unbegleitete Auslandsadoptionen bergen erhebliche Risiken, weil nicht sichergestellt werden kann, dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient, dass Kinderhandel ausgeschlossen ist und dass die Adoptiveltern mangels Eignungsprüfung ausreichend auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind.

 Siehe auch 

Adoption

Adoption - Internationale

Erziehungshilfen

Jugendhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe

OVG Hamburg 18.06.2012 - 4 Bf 135/10 (Keine Verpflichtung von Adoptionsvermittlungsstellen zur Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens beim gesetzlichen Verbot der Adoption in dem Heimatstaat eines Kindes)

OVG Hamburg 18.10.2006 - 4 Bs 224/06 (Widerruf der Erlaubnis zur Adoptionsvermittlung)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Horndasch/Viefhues: FamFG-Kommentar; 4. Auflage 2020

Roßmann: Taktik im familiengerichtlichen Verfahren; 5. Auflage 2020