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Adoption - Internationale

 Normen 

AdVermiG

AdWirkG

BT-Drs. 19/16718

AdÜbAG

AdÜbk

AdÜbkG

AdVermiStAnKoV

Art. 22 ff. EGBGB

 Information 

1. Allgemein

Adoption eines ausländischen Kindes.

In den folgenden Abkommen sind Vorgaben für eine Auslandsadoption geregelt. Ziel ist es, einen Missbrauch der Adoption zu vermeiden:

  • das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

    Ziel des adoptivrechtlichen Teils des Übereinkommens ist die Vereinfachung der internationalen Adoption und die Bekämpfung des Kinderhandels.

    Die Zuständigkeiten und die praktische Ausführung einer internationalen Adoption sind im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz geregelt. Bundeszentrale für Auslandsadoptionen ist das Bundesamt für Justiz, zentrale Adoptionsstellen sind bei den Landesjugendämtern eingerichtet.

  • das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern

    Hinweis:

    Das Übereinkommen ist mit dem "Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern" in Deutschland angenommen.

  • die UN-Kinderrechtekonvention

  • die UN-Deklaration über Jugendwohlfahrt, Pflegekindschaft und Adoption

2. Rechtsvorschriften

Das anwendbare Recht für Auslandsadoptionen bestimmt sich nach Art. 22 EGBGB:

  • Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört.

  • Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Art. 14 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.

  • Die Annahme als Kind durch einen Lebenspartner unterliegt demnach dem Recht, das für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist, nämlich dem Recht des Register führenden Staates.

Rechtsgrundlage einer internationalen Adoption in Deutschland sind:

3. Begriffsbestimmung internationale Adoption

Der neu gefasste § 2a AdVermiG definiert die internationalen Adoptionsverfahren neu:

Danach liegt immer dann ein internationales Adoptionsverfahren vor, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland adoptiert und nach Deutschland gebracht wird. Damit wird ausdrücklich geregelt, dass die Absicht, mit dem Kind in Deutschland zu leben, wesentliche Voraussetzung für ein internationales Adoptionsverfahren ist. Fälle, in denen die Adoptiveltern nicht beabsichtigen, mit dem adoptierten Kind in Deutschland zu leben, werden nicht erfasst. Weiter fallen Annehmende, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht in den Anwendungsbereich.

Der neu eingefügte Satz 2 regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren ebenfalls vorliegt, wenn die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption beim Gericht in Deutschland oder bei der jeweils zuständigen Stelle im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist davon auszugehen, dass das Kind bereits so fest in Deutschland verwurzelt ist, dass der Auslandsbezug in den Hintergrund rückt, sodass eine Inlandsadoption durchgeführt wird und damit die besonderen Regelungen für eine Auslandsadoption nicht anzuwenden sind.

Der neu eingefügte Satz 3 stellt klar, dass ein internationales Adoptionsverfahren auch dann vorliegt, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ins Ausland zur Adoption vermittelt wird.

4. Adoptionsvermittlungsstellen

Die Vermittlung einer internationalen Adoption darf nur durch die in § 2a Abs. 4 AdVermiG aufgeführten Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich seit dem 01.04.2021 entweder um die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder um eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen der ihr erteilten Zulassung. Die Voraussetzungen der Zulassung sind in § 4 Abs. 2 AdVermiG normiert. Auslandsvermittlungsstellen bedürfen der Anerkennung der zentralen Vermittlungsstelle der jeweiligen Landesjugendämter.

5. Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung

Allgemein:

Der Ablauf des Verfahrens der internationalen Adoptionsvermittlung ist in § 2c AdVermiG geregelt. Dies beinhaltet auch die Prüfung des Vorliegens der Adoptionsvoraussetzungen.

Eignungsprüfung:

Die Adoptiosbeweber müssen neben der allgemeinen Eignungsprüfung nach § 7 AdVermiG (für jede Adoption) auch die Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland gemäß § 7c AdVermiG bestehen. Absatz 2 regelt, welche Bereiche bei der länderspezifischen Eignungsprüfung geprüft werden sollen.

Die länderspezifische Eignungsprüfung dient dazu, dass die Fachkräfte einschätzen können, wie sich die Adoptionsbewerber mit den speziellen Themen der Auslandsadoption auseinandersetzen. Dazu gehören z.B. die Vorbereitung auf ein Leben als bikulturelle Familie, die Ausbildung einer eigenen Identität des Kindes vor dem Hintergrund zweier Kulturen, die Integration der Herkunft des Kindes in das Familienleben oder aber auch die Einschätzung eventuell gegebener Schwierigkeiten bei der Suche nach der Herkunft.

6. Adoption ohne die Einbeziehung einer Adoptionsvermittlungsstelle

Grundsatz:

Der neu eingefügte § 2b AdVermiG regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren, bei dem keine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (s.o.) stattfindet, untersagt ist. Der Vermittlungsbegriff bezieht sich hier auf § 2a AdVermiG und nicht auf die Legaldefinition in § 1 AdVermiG und umfasst daher bei internationalen Adoptionsverfahren auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Adoptionsverfahren, bei denen keine Vermittlung stattgefunden hat, können nun grundsätzlich nicht mehr nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anerkannt werden.

Dieses Verbot wird flankiert durch die neue Regelung in § 4 Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG), nach der eine ausländische Adoptionsentscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden ist.

Ausnahme:

Aber auch für unbegleitet im Ausland adoptierte Kinder kann es sich unter besonderen Umständen im Einzelfall als erforderlich erweisen, dass ihre Adoption anerkannt wird. Rechtsgrundlage dieser Ausnahme ist § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG. In jedem Fall, in dem erwogen wird, eine solche unbegleitete Auslandsadoption aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuerkennen, sind jedoch die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, in die Gesamtabwägung einzubeziehen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/16718) kann das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles dabei sowohl mit dem Ablauf der Adoption im Heimatstaat des Kindes oder auch dem Verlauf seines Aufenthaltes in Deutschland begründet werden.

7. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Grundsätzlich sind ausländische Adoptionsentscheidungen anzuerkennen, wenn die Eltern eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptions-Übereinkommens vorlegen können, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Auslandsadoption verbindlich bestätigt. Sofern das nicht der Fall ist, müssen die Adoptionseltern zur Anerkennung eine § 1 Abs. 2 AdWirkG des Familiengerichts einholen.

Dies bedeutet auch, dass alle anderen Adoptionsentscheidungen aus Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht angehören oder in denen eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt wird, zu ihrer Wirksamkeit in Deutschland eines solchen Anerkennungsverfahrens bedürfen.

Nach der Rechtsprechung OLG Hamm 12.08.2010 - I-15 Wx 20/10 ist es "für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist".

Dementsprechend wurde § 6 StAG nunmehr erweitert: Voraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft ist, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

8. Gebühren und Kosten

Die Höhe der von den Adoptionsvermittlungsstellen für das Verfahren zu erhebenden Gebühren sind in § 5 VermiStAnKoV festgelegt. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist zudem zu beachten, dass die ausländischen Adoptionsvermittlungsstellen eine Vermittlungsgebühr verlangen. Daneben sind die Kosten des Adoptionsverfahrens (Dolmetscher, Reisekosten, Gerichtsgebühren) von den Adoptionseltern zu tragen.

9. Nachweis der Identität des Kindes

Nach der Rechtsprechung umfasst die selbständige Prüfung der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 6 Satz 1 StAG, ob die nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption ein im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre altes Kind betrifft, notwendig auch die Klärung der Identität des angenommenen Kindes. Dabei hat das OVG Nordrhein-Westfalen folgende Anforderungen an diese Prüfung festgelegt:

"Der Nachweis der Identität des angenommenen Kindes im Rahmen der Prüfung eines Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 6 Satz 1 StAG setzt voraus, dass der Antragsteller dessen Personalien (Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Abstammung) angibt und nachweist, dass das Kind unter diesen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage des nationalen Reisepasses und/oder eines anderen Dokumentes des Heimatstaates des Kindes mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des angenommenen Kindes, solange geeignete Identitätsdokumente seines Heimatstaates fehlen oder wenn der Antragsteller gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden zum Nachweis der Identität des angenommenen Kindes vorlegt" (OVG Nordrhein-Westfalen 19.11.2018 - 19 A 2331/17).

 Siehe auch 

Adoption

Adoptionsvermittlung

Kindeswohl

OLG Düsseldorf 02.03.2012 - II-1 UF 120/10 (Rechtsfolgen unterbliebener Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung)

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/BZAA_node.html (Bundeszentralstelle für Auslandsadoption)

http://www.adoption.de/info_link.htm#link_anerkannt (Anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Roßmann/Viefhues: Taktik im familiengerichtlichen Verfahren; 5. Auflage 2020

Schulte-Bunert/Weinreich: FamFG Kommentar; 6. Auflage 2020

Schlauss: Die Anerkennung von Auslandsadoptionen in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2007, 1699

Weitzel: Das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.05.1993; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 186