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Adoption

Autor:
 Normen 

§§ 1741 – 1772 BGB

BT-Drs. 19/15618 (zu den am 31.03.2020 in Kraft getretenen Änderungen der Adoption von Kindern des nichtehelichen Partners)

AdVermiG

§ 63 Abs. 1 PStG

 Information 

1. Minderjährigenadoption

1.1 Voraussetzungen

Annahme als Kind.

Voraussetzungen der Adoption sind:

  1. a)

    Die Annahme muss dem Kindeswohl dienen.

Hinweis:

Hierzu sowie zu der Rechtslage bei einer Leihmutter-Adoption hat das OLG Düsseldorf Folgendes ausgeführt (OLG Düsseldorf 17.03.2017 – II-1 UF 10/16): »Dies ist der Fall, wenn die Annahme die Lebensbedingungen des Kindes so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist (…). Der Kindeswohldienlichkeit steht nicht entgegen, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden (…) Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Annahme im Sinne des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Der Umstand, dass die Kinder mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende im Ausland geboren worden sind, rechtfertigt es nicht, die Adoption den erhöhten Kindeswohlanforderungen gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterstellen.«

  1. b)

    Es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

  2. c)

    Die Interessen bereits vorhandener Kinder dürfen nicht entgegenstehen.

  3. d)

    Das Kind selbst hat in die Adoption eingewilligt, es sei denn, das Kind ist geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt (§ 1746 BGB).

  4. e)

    Die erforderlichen Einwilligungen der Eltern bzw. der/die gesetzlichen Vertreter müssen vorliegen. Ein über 14 Jahre altes Kind kann in eine Adoption nur selbst einwilligen.

    Die Einwilligung der Eltern kann bei Vorliegen der in § 1748 BGB gesetzlich festgelegten Fallgruppen gerichtlich ersetzt werden.

Hinweis:

Die in der Vergangenheit mögliche Ersetzung der Einwilligung des nicht ehelichen Vaters zur Adoption seines Kindes durch den Ehemann der Kindesmutter durch ein Gericht ist durch die Urteile BGH 23.03.2005 – XII ZB 10/03 und BVerfG 29.11.2005 – 1 BvR 1444/01 aufgehoben worden.

1.2 Adoptionsfähige Personen

Adoptionsfähig sind:

  • Eine Einzelperson.

  • Ein Ehepaar, wenn ein Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt ist.

  • Ein einzelner Ehepartner/Lebenspartner, wenn das leibliche Kind (Stiefkindadoption) oder das zuvor adoptierte Kind des anderen Ehepartners/Lebenspartners (Sukzessivadoption) adoptiert werden soll:

Hinweis:

Die Möglichkeit der Sukzessivadoption wurde für Lebenspartner mit der Entscheidung BVerfG 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 geschaffen. Nunmehr ist diese Möglichkeit auch gesetzlich geregelt:

Durch die Ergänzung des § 9 Abs. 7 LPartG ist im Falle einer Einzeladoption eine ergänzende Zweitadoption durch den Lebenspartner des Annehmenden möglich, und zwar unabhängig davon, ob die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der ersten Adoption bereits bestand oder erst nach der Adoption durch den zunächst Annehmenden begründet wurde.

  • Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit der Entscheidung BVerfG 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 entschieden, dass § 1554 f. BGB mit Art. 3 GG insoweit unvereinbar ist, als danach ein Kind von seinem mit einem rechtlichen Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum rechtlichen Elternteil erlischt.

    Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, wurden daher zum 31.03.2020 mit einer Generalverweisung in einem neuen § 1766a BGB Ehepaaren in Bezug auf die Stiefkindadoption gleichgestellt. Die Anforderungen an eine verfestigte Lebensgemeinschaft finden sich in Absatz 2 in zwei Regelbeispielen:

    • In der Regel ist davon auszugehen, dass eine nichteheliche Beziehung verfestigt ist, wenn eine gewisse Dauer des Zusammenlebens gegeben ist. § 1766a Abs. 2 Nr. 1 BGB sieht vor, dass mindestens vier Jahre des eheähnlichen Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt die Vermutung einer verfestigten Lebensgemeinschaft rechtfertigen.

    • Auch wenn die nichtehelichen Partner als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, kann in der Regel angenommen werden, dass mehr als ein kurzfristiger Bindungswunsch besteht. Sollte etwa ein Partner noch eine weitere nichteheliche Beziehung führen, wird auch in diesem Fall die Verfestigung der Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sein. Eine verfestigte nichteheliche Beziehung schließt eine weitere nichteheliche Beziehung aus.

    Diese Regelbeispiele sind kein abschließender Katalog. Im Einzelfall kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch vorliegen, wenn kein Regelbeispiel vorliegt, beispielsweise bei kürzerem Zusammenleben als vier Jahre, aber längerer Beziehungsdauer und/oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für eine Gemeinschaft im oben definierten Sinne.

    Absatz 2 Satz 2 regelt ausdrücklich, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft in der Regel ausgeschlossen ist, wenn einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, auch wenn er von seinem Ehegatten oder Lebenspartner getrennt im Sinne des § 1567 Absatz 1 BGB oder § 15 Absatz 5 LPartG lebt.

    Die weiteren Voraussetzungen für eine Annahme bleiben daneben bestehen. So ist gemäß § 1741 Absatz 1 BGB insbesondere zu prüfen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. So werden beispielsweise Fälle nicht zu einer Annahme führen, in denen das Kind aus kindeswohlfremden Motiven angenommen werden soll. Gerade bei der Stiefkindadoption ist besonders zu prüfen, ob das Kind zum Beispiel nur dem Partner zuliebe angenommen werden soll. Bei der Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen muss insbesondere ausgeschlossen sein, dass die Adoption nur der Verbesserung des Aufenthaltsstatus eines Beteiligten oder seiner Angehörigen dienen soll. Der Schutz vor allem des abgebenden Elternteils ist sichergestellt, weil jede Einwilligungserklärung gemäß § 1750 Absatz 1 Satz 2 BGB notariell zu beurkunden ist.

1.3 Verfahren

Das Verfahren der Adoptionsvermittlung wurde zum 01.04.2021 modernisiert.

Der Adoption muss eine Probezeit vorausgehen, in der das Kind in der Familie zur Pflege lebte, die sogenannte Adoptionspflegezeit. Die zukünftigen Eltern können eine Elternzeit in Anspruch nehmen.

Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 23b GVG das Familiengericht. Der Antrag kann durch die Annehmenden selbst oder durch einen Notar eingereicht werden.

Die Einwilligungen zur Adoption müssen gemäß § 1750 BGB notariell beurkundet werden und bei dem Familiengericht eingereicht werden. Die Einwilligungen werden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugehen.

1.4 Folgen der Adoption

Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern, es wird mit allen Rechten und Pflichten Kind der Adoptionseltern. Auch hat die leibliche Mutter kein Recht auf Auskunft sowie Umgang mit dem Kind (EGMR 05.06.2014 – 31021/08).

Es erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern bzw., wenn kein gemeinsamer Familienname besteht, den Familiennamen eines Elternteils.

Hinweis:

Das Ehe- und Geburtsnamensrecht wird mit dem am 01.01.2025 (derzeitiger Termin) in Kraft tretenden »Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts« gründlich reformiert.

Zu weiteren Informationen und den Hintergründen siehe den Beitrag »Ehegattennamensrecht«.

Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen mit dem Ziel, seine wahre Identität zu erfahren.

Der Amtshaftungsanspruch der Adoptiveltern aufgrund der unwissentlichen Adoption eines durch den Alkoholmissbrauch der Mutter behinderten Kindes verjährt innerhalb von drei Jahren nach der Kenntnis von dem Alkoholmissbrauch (OLG Hamm 03.07.2013 – 11 U 166/12).

2. Volljährigenadoption

Es gelten die Grundsätze der Minderjährigenadoption mit folgenden Abweichungen:

  • Die Adoption muss, anstatt dem Kindeswohl zu dienen, sittlich gerechtfertigt sein.

    Die Adoption eines Ausländers sichert diesem kein Aufenthaltsrecht!

  • Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstreckt sich die Volljährigenadoption grundsätzlich nicht auch auf die Verwandten des Annehmenden.

    Ausnahme: Mit der Annahme eines Volljährigen erlischt gemäß § 1772 BGB i.V.m. § 1755 BGB dessen Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten, wenn das Familiengericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (Volljährigenadoption mit starker Wirkung).

    Wird ein Volljähriger vom Ehegatten eines Elternteils angenommen (Stiefkindadoption) und trifft das Familiengericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich nur zwischen dem Kind und diesem Elternteil fort. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten erlischt. Dies gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1756 Absatz 2 BGB vorliegen. Danach erlischt bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist (BGH 11.11.2009 – XII ZR 210/08).

Die Annahme eines Volljährigen darf gemäß § 1769 BGB nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass bei einer Volljährigenadoption den leiblichen Kindern rechtliches Gehör zu gewähren ist (BVerfG 08.02.1994 – 1 BvR 765/89).

Die Volljährigenadoption kann bei Vorliegen der in § 1760 Abs. 2 BGB aufgeführten Umstände aufgehoben werden.

 Siehe auch 

Adoption – Internationale

Adoptionsvermittlung

Jugendhilfe

Kindeswohl

Pflegekind

BGH 17.08.2011 – XII ZB 656/10 (Ersetzung eines früher hinzugefügten Geburtsnamens durch einen als Folge einer späteren Adoption geänderten Geburtsnamen als Beiname zum Ehenamen)

BGH 01.10.2008 – XII ZR 62/07 (Adoption und eheliche Lebensverhältnisse)

BGH 23.03.2005 – XII ZB 10/03 (Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Annahme als Kind)

BGH 08.07.1981 – IV b ZR 597/80

BFH 14.05.1986 – II R 37/84

BSG 09.09.1992 – 14b/4 REg 15/91

BVerfG 29.11.2005 – 1 BvR 1444/01 (fehlende Einwilligung des Kindesvaters zur Stiefkindadoption)

BVerfG 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84

OLG Hamm 01.12.2009 – 15 Wx 236/09 (Keine Zweitadoption durch den eingetragenen Lebenspartner)

OLG Hamm 24.09.2002 15 W 285/01 (Keine Adoption durch einen Ehegatten allein)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Grziwotz: Erwachsenenadoption – Wahlverwandtschaft mit Hindernissen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2023, 663

Knobbe: Psychologische Aspekte der Adoption; Familie-Partnerschaft-Recht-FPR 2001, 309

Krüger: Adoption: Grundlagen für die erbrechtliche Praxis; Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis – ErbR 2013, 38

Staake: Unternehmensnachfolge durch Adoption; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2019, 631

Wenhardt Kinder im Steuerrecht: Die Adoption als steuerliches Gestaltungsmittel; Gestaltende Steuerberatung – GStB 2010, 15