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Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdVermiG
Gliederungs-Nr.: 404-21
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 2010) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Adoptionsvermittlung und Begleitung 
  
Adoptionsvermittlung1
Adoptionsvermittlungsstellen2
Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot2a
Unbegleitete Auslandsadoption2b
Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung2c
Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren2d
Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter3
Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle4
Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle4a
Vermittlungsverbote5
Adoptionsanzeigen6
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung7
Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland7a
Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland7b
Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland7c
Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber7d
Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber7e
Beginn der Adoptionspflege8
Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption8a
Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption8b
Anspruch auf Adoptionsbegleitung9
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption9a
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben9b
Vermittlungsakten9c
Durchführungsbestimmungen9d
Datenschutz9e
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes10
Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes11
(weggefallen)12
Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes13
  
Zweiter Abschnitt 
Ersatzmutterschaft 
  
Ersatzmutter13a
Ersatzmuttervermittlung13b
Verbot der Ersatzmuttervermittlung13c
Anzeigenverbot13d
  
Dritter Abschnitt 
Straf- und Bußgeldvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften14
(weggefallen)14a
Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung14b
  
Vierter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Anzuwendendes Recht15
Bericht16
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) wird nachstehend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der seit dem 1. April 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),

  3. 3.

    den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),

  4. 4.

    den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 188 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

  5. 5.

    den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010),

  6. 6.

    den am 1. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54),

  7. 7.

    den am 29. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752),

  8. 8.

    den am 1. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes.