Rechtswörterbuch

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Abstammung

 Normen 

§§ 1591 - 1600 e BGB

§§ 1741 - 1772 BGB

Art. 19, 20 EGBGB

 Information 

1. Allgemein

Herkunft eines Kindes von bestimmten Eltern.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Kindern verheirateter und nicht miteinander verheirateter Eltern. Beide Kindesformen sind jedoch juristisch gleichgestellt.

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes erlischt auch die bisherige Abstammung des Kindes und wird durch eine fingierte Abstammung von den neuen Eltern ersetzt. Die Volljährigenadoption hingegen erstreckt sich nicht auf die Verwandten der neuen Eltern.

2. Mutterschaft

2.1 Allgemein

Die neuen medizinischen Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin erforderten eine Definition der Mutterschaft: Mutter ist gemäß § 1591 BGB, wer das Kind geboren hat.

2.2 Leihmutterschaft

Bei einer Leihmutterschaft kann das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn in dem Staat der Leihmutterschaft die Elternschaft des deutschen Staatsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung anerkannt wurde. In diesem Fall ist die ausländische Entscheidung gemäß § 108 FamFG anzuerkennen. Die Anerkennung kann aus den in § 109 Abs. 1 FamFG aufgeführten Gründen versagt werden, wobei insbesondere Nr. 4 praxisrelevant ist (wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist - Ordre Public).

Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) Ordre Public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Im zu entscheidenden Fall hatte der BGH die Elternschaft des genetischen Vaters sowie dessen Lebenspartners für das durch Leihmutterschaft geborene Kind anerkannt (BGH 10.12.2014 - XII ZB 463/13).

Wenn nach dem Recht des Staats der Leihmutterschaft die Elternschaft durch ein Gesetz oder durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde übertragen wurde, ist gemäß Art. 19 EGBGB das auf die Abstammung anzuwendende Recht zu ermitteln.

"Die Beurkundung der Auslandsgeburt hat aufgrund Anerkennung der Auslandsentscheidung mit dem Inhalt zu erfolgen, wie er sich aus der Entscheidung ergibt. Ob die Entscheidung konstitutive oder feststellende Wirkung hat, kann hierfür dahinstehen (...). Da aus der Entscheidung des Superior Court vom 20. April 2017 eine bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung der Beteiligten zu 5 und 6 folgt, sind diese entsprechend in den Haupteintrag als Eltern aufzunehmen. Die bereits mit Geburt wirksame rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung wird durch die vorgelegten US-amerikanischen Geburtsurkunden zusätzlich bestätigt" (BGH 12.01.2022 - XII ZB 142/20).

Der BGH hat die Anerkennung der Mutterschaft der deutschen Mutter eines durch Leihmutterschaft ausgetragenen und in der Ukraine geborenen Kindes abgelehnt (BGH 20.03.2019 - XII ZB 530/17):

"Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht". Nach dem deutschen Recht ist jedoch Mutter die Frau, die das Kind geboren hat (s.o.). Der BGH hat die Beteiligten zur Erzielung der gewünschten Rechtsfolgen auf ein Adoptionsverfahren verwiesen.

2.3 Mit-Mutterschaft

Sofern innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Ehe eine der Frauen ein Kind bekommt, muss dieses Kind durch die andere Frau adoptiert werden. Eine Mit-Mutterschaft ist nach dem deutschen Gesetzen ausgeschlossen.

U.a. das OLG Celle sieht darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz:

"§ 1592 BGB ermöglicht nicht die abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frau geboren wird, und ist aus diesem Grund mit Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. (...)

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1592 BGB mit Art. 6 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vereinbar ist" (OLG Celle 24.03.2021 - 21 UF 146/20).

Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit (November 2023) unter dem Aktenzeichen "1 BvR 2167/22" vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.

3. Vaterschaft

Vater ist gemäß § 1592 BGB,

  • wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war,

  • wer die Vaterschaft anerkannt hat,

  • wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Für den Bereich der heterologen Insemination gilt Folgendes:

    Mit dem neuen Samenspenderregistergesetz sowie den Änderungen in § 1600d Abs. 4 BGB wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders für ein mittels seines Samens gezeugtes Kind ausgeschlossen, wenn es sich um eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung unter heterologer Verwendung von Samen handelt, der vom Samenspender einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt wurde.

    In diesen Fällen kann der Samenspender daher weder durch das Kind noch durch dessen Eltern als rechtlicher Vater in Anspruch genommen werden; seine Identität wird jedoch im Samenspenderregister gespeichert, und das Kind kann hierüber durch das DIMDI Auskunft erlangen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 18.01.1988 - 1 BvR 1589/87) hat das Kind einen Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des Vaters. Der Anspruch ist gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 24.02.2015 - 1 BvR 472/14) hat dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter jedoch eine Absage erteilt: Danach schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

Hinweis:

Die anderslautende Rechtsprechung, so u.a. BGH 03.07.2008 - I ZB 87/06, nach der der Scheinvater seinen Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters vollstrecken kann, ist somit überholt.

 Siehe auch 

Adoption

Feststellung der Vaterschaft

Klärung der Vaterschaft

Samenspenderregister

Staatsangehörigkeit

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil

BGH 29.10.1980 - 2 StR 508/80

Amend-Traut/Bongartz: Auf anderen Wegen. "Leihmütter", Samenspender und "ihre" Kinder im deutschen Abstammungsrecht; Ad Legendum - AL 2019, 13

Behrentin/Grünewald: Leihmutterschaft im Ausland und die deutsche Rechtsordnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 2057

Chebout/Sanders/Valentiner: Nicht von schlechten Eltern - verfassungswidriges Abstammungsrecht aus Sicht des Kindes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 3694

Dethloff: Leihmütter, Wunscheltern und ihre Kinder; Juristenzeitung - JZ 2014, 922

Engel: Internationale Leihmutterschaft und Kindeswohl; Zeitschrift für Europäisches Privatrecht - ZEuP 2014, 538

Grziwotz: Einvernehmliche Kinderwunscherfüllung und Vereinbarungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2023, 3255

Heiderhoff: Rechtliche Abstammung im Ausland geborener Leihmutterkinder; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2673

Helms: Das neue Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 1033