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Abschreibung

 Normen 

§§ 7 ff. EStG

BT-Drs. 19/4949 (zu § 7b EStG in der seit 09.08.2019 geltenden Fassung)

§§ 253 f. HGB

§§ 32, 33 RechKredV

§ 11 SVRV

 Information 

1. Begriff

Die planmäßige Abschreibung im Steuerrecht ist die Absetzung für Abnutzung, auch AfA genannt: Sie wird definiert als die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer.

Im Handelsrecht wird der Ausdruck Abschreibung verwendet, der inhaltlich der steuerrechtlichen Absetzung für Abnutzung entspricht.

Die übliche Nutzungsdauer wird durch eine Schätzung ermittelt. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist sie in den AfA-Tabellen niedergelegt. Der jeweilige Betrag ist dann steuerlich als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. Der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsgutes ist für die AfA unbeachtlich.

2. Sonderformen der Absetzung

Neben der Absetzung für Abnutzung bestehen im Steuerrecht die folgenden weiteren Formen der AfA:

  • Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA):

    Mit der Absetzung für die außergewöhnliche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 S. 5 EStG werden rapide eintretende Wertminderungen berücksichtigt.

  • Teilwertabschreibung:

    Bei Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 EStG sind Grundlage der Abschreibung nicht die tatsächlichen Herstellungskosten, sondern ein niedrigerer Teilwert. Teilwert ist der Wert eines Wirtschaftsgutes, den ein Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde.

    Neben der regulären Abschreibung oder Gebäudeabschreibung kommt in bestimmten Fällen eine zusätzliche Teilwertabschreibung in Betracht. Voraussetzung für die Teilwertabschreibung ist, dass der Teilwert eines Wirtschaftsgutes, Grundstücks oder Gebäudes am jeweiligen Bilanzstichtag nachhaltig niedriger ist als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bzw. bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern und Gebäuden die um die Abschreibungen gekürzten, fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In Höhe der Teilwertabschreibung ergibt sich eine Minderung des laufenden Gewinns.

    Typische Fälle für Teilwertabschreibungen sind unvorhersehbare Schäden und Mängel an den Wirtschaftsgütern, z.B. durch Brand, Sturm, Hagel, Hochwasser, Vandalismus etc.

    Aber auch eine nachhaltige allgemeine Wertminderung z.B. weil ein Wirtschaftsgut technisch völlig überholt ist, rechtfertigt unter Umständen eine Teilwertabschreibung.

  • Sonderabschreibungen/erhöhte Absetzungen:

    Beispiel:

    Die seit dem 09.08.2019 mögliche und in § 7b EStG geregelte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau.

    Die Sonderabschreibung trägt durch gezielte Förderung des Neubaus von Mietwohnungen zur von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive bei und ergänzt damit die bereits bestehen Förderprogramme zum sozialen Wohnungsbau und für energieeffiziente Neubauten.

    Absatz 1 regelt die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, den Abschreibungszeitraum und die Abschreibungssätze. Zugleich ist die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Absatz 4 EStG vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich die AfA nach § 7a Absatz 9 EStG (Restwert-AfA).

    Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue Wohnungen hergestellt werden oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.

    Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b kann gemäß § 52 Abs. 15a EStG letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist.

    Hinweis:

    Zu weiteren Inhalten und Rahmenbedingungen der neuen Sonderabschreibung siehe die BT-Drucksache BT-Drs. 19/4949.

3. Vorgegebene Nutzungsdauer

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Nutzungsdauer der meisten Wirtschaftsgüter festgelegt. Die Werte sind in den sogenannten AfA-Tabellen niedergelegt. Soll von den Werten abgewichen werden, erfordert dies eine gesonderte Begründung.

Eine Ausnahme gilt gemäß § 6 Abs. 2 EStG für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter. Dabei handelt es sich um folgende Wirtschaftsgüter, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und

  • bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800,00 (seit dem 01.01.2018) EUR netto nicht übersteigen.

Sie können in voller Höhe im Jahr ihrer Anschaffung bzw. Herstellung abgesetzt werden. Alternativ kann für Wirtschaftsgüter zwischen 250,00 und 1.000,00 EUR gemäß § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre mit jeweils 20 % jährlich abgeschrieben werden kann. Siehe insofern auch § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV).

4. Lineare und degressive Abschreibung

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann der Steuerpflichtige zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung wählen.

Der Normalfall ist die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 EStG, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Beispiel:

Anschaffungskosten eines Pkw: 50.000,00 EUR
Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 5 Jahre
Betrag der jährlichen (linearen) Absetzung: 10.000 EUR
Buchwert der Investition am Ende der steuerlichen Nutzungsdauer: 0,00 EUR

Bei der degressiven Abschreibung gemäß § 7 Abs. 2 EStG wird das Wirtschaftsgut im ersten Jahr der steuerlichen Absetzung mit einem höheren Prozentsatz angesetzt als in den folgenden Jahren. Hintergrund ist, dass viele Wirtschaftsgüter im ersten Jahr der Nutzung prozentual einen höheren Wertverlust erleiden als in den folgenden Jahren.

Die degressive Abschreibung wird wie folgt angewendet:

Abgesetzt wird ein sich jährlich verändernder Prozentsatz des Restbuchwertes, wobei der Prozentsatz in der Höhe auf 30 % des jährlichen Satzes einer linearen Abschreibung begrenzt ist.

Der Steuerpflichtige kann auch während des Absetzungszeitraums jederzeit von der degressiven AfA zur linearen AfA wechseln. Der umgekehrte Wechsel ist nicht möglich.

5. Beginn der Abschreibung

Die steuerliche Absetzung beginnt im Jahr der Anschaffung, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

Grundsätzlich ist das im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschaffte Wirtschaftsgut entsprechend seinem prozentualen Anteil am Wirtschaftsjahr abzusetzen.

Eine Besonderheit gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter: Bei Anschaffungen in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres kann der gesamte jährliche Absetzungsbetrages geltend gemacht werden. Anschaffungen in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres werden mit 50 % des jährlichen Absetzungsbetrages berücksichtigt.

 Siehe auch 

Anlagevermögen

Finanzbehörde

Bilanz

Becker: Abschreibung von Wohngebäuden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; SteuerBriefe 2007, 707

Bisle: Abschreibung anlässlich eines Gesellschafterwechsels bei Mitunternehmerschaften. Umsetzung des BFH-Urteils v. 20.11.2014 - IV R 1/11 - nach dem BMF-Schreiben v. 19.12.2016; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2017, 1430

Heinen: Abschreibung / Absetzung für Abnutzung (AfA) - Grundlagen; Die Steuerfachangestellten - STFA 2007, Heft 7 , 10

Heinen: Abschreibung / Absetzung für Abnutzung (AfA) - Abschreibungsmethoden; Die Steuerfachangestellten - STFA 2007, Heft 8 , 13

Heinen: Abschreibung / Absetzung für Abnutzung (AfA) - Grundlagen; Die Steuerfachangestellten - STFA 2007, Heft 10 , 14

Mohaupt: Einführung einer Sonderabschreibung in § 7b EStG. Anspruchsvoraussetzungen und förderfähige Aufwendungen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2019, 2153

Schwarz: Die Abschreibung des entgeltlich erworbenen Praxiswertes; Praxis Freiberufler Beratung - PFB 2006, 83 und 114

Weber-Grellet: Abschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2010, 742