Abschnitt 4 FlaggAO
Anordnung über die deutschen Flaggen
Anordnung über die deutschen Flaggen
Bundesrecht
Abschnitt 4 FlaggAO
Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.